Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten Er- 
messen zu entscheiden, ob dem Inhalte des Tagebuches und der Schlußnoten ein ge- 
ringeres Gewicht beizulegen, ob die eidliche Bestärkung durch den Mäkler, oder andere 
Beweise zu fordern, ob insbesondere die Weigerung einer Partei, die Schlußnote anzu- 
nehmen oder zu unterzeichnen, für Beurtheilung der Sache von Erheblichkeit sei. 
Art. 78. 
Das Tagebuch eines Handelsmäklers, bei dessen Führung Unregelmäßigkeiten vor- 
gefallen sind, kann als Beweismittel nur insoweit berücksichtigt werden, als dieses nach 
der Art und Bedeutung der Unregelmäßigkeiten, sowie nach Lage der Sache als geeignet 
erscheint. 
Art. 79. 
Im Laufe eines Rechtsstreites kann der Richter, selbst ohne Antrag einer Partei, 
die Vorlegung des Tagebuches verordnen, um dasselbe einzusehen und mit der Schluß- 
note, den Auszügen und anderen Beweismitteln zu vergleichen. 
Die Vorschrift des Artikels 39 findet auch in Bezug auf die Vorlegung des Tage- 
buches Anwendung. 
Art. 80. 
Der Handelsmäkler muß, sofern nicht die Parteien ihm dieses erlassen haben oder 
der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waare davon entbindet, von jeder 
durch seine Vermittlung nach Probe verkauften Waare die Probe, nachdem er dieselbe 
behufs der Wiedererkennung gezeichnet hat, so lange aufbewahren, bis die Waare ohne 
Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen, oder das Geschäft in anderer Weise 
erledigt ist. 
Art. 81. 
Jedes Verschulden des Handelsmäklers berechtigt die dadurch beschädigte Partei, 
Schadloshaltung von ihm zu fordern. 
Art. 82. 
Der Handelsmäkler hat die Mäklergebühr (Sensarie) zu forden, sobald das Geschäft 
geschlossen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden und von ihm seiner 
Verpflichtung wegen Zustellung der Schlußnoten Genüge geschehen ist, unbeschadet ander- 
weiter Bestimmung durch örtliche Verordnungen oder durch Ortsgebrauch.
	        
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