Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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B)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  sreien  Stadt  Hamburg  zu  der  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger
  Verpflegung  erkrankter  und  wegen  Beerdigung  verstorbener  Staatsangehörigen.

Nachdem  die  freie  Stadt  Hamburg  der  zwischen  einer  Mehrzahl  deutscher  Regierungen
  abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Verpflegung  erkrankter  und
Beerdigung  verstorbener  Staatsangehörigen  gleichfalls  beigetreten  ist,  so  wird  solches
unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  17.  November  1853,  Reg.Blatt
S.  482  zur  öffentlichen  Keuntniß  gebracht.

Stuttgart  den  27.  April  1866.
Varnbiler.  Geßler.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung,  betrefsend  die  Aufnahme  eines  Staatsanlehens  von  6  Millionen  Gulden.

Behufs  der  Fortsetzung  der  mit  ständischer  Zustimmung  beschlossenen  Eisenbahnbauten
  hat  der  Ausschuß  der  württembergischen  Stände,  unter  deren  Gewährleistung
und  Verwaltung  die  Staatsschuld  des  Königreichs  Württemberg  nach  den  §§.  119  und
120  der  Verfassungsurkunde  gestellt  ist,  im  Einverständniß  mit  der  K.  Staatsregierung
und  Kraft  des  ihm  durch  die  Gesetze  vom  10.  Jannar  1862  und  vom  13.  August  1865
ertheilten  Auftrags  beschlossen,  ein  mit  jährlich  4½  vom  Hundert  verzinsliches  Anlehen
von  effectiv  6  Millionen  Gulden  aufzunehmen.

Hievon  haben  das  Bankhaus  M.  A.  v.  Rothschild  und  Söhne  in  Frankfurt  a.  M.,
die  K.  Hofbank  und  die  Bankhäuser  Dörtenbach  und  Comp.,  Stahl  und  Federer,  Gebrüder
  Benedict  und  das  Handlungshaus  G.  H.  Kellers  Söhne  in  Stuttgart  den  Betrag
  von  effectiv  4  Millionen  Gulden  fest  übernommen  und  werden  die  weiteren  effectiven
  2  Millionen  Gulden  dem  Publicum  zur  Betheiligung  im  Wege  der  Subscription
unter  folgenden  Bestimmungen  angeboten: