Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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17. Von Jedem, welcher sich auf eine Zeichnung einläßt, wird angenommen, daß er 
sich mit den aufgestellten Bedingungen gehörig bekannt gemacht hat und sich den- 
selben völlig unterwirft, so daß also diese Bedingungen die Stelle eines förm- 
lichen Darlehensvertrags zwischen den Interessenten vertreten. 
Stuttgart den 3. Mai 1866. 
Von Oberaussichtswegen: Das Präsidium des ständischen Ausschusses: 
Der Finanz-Minister: Der Präsivent der Kammer der Standesherren: 
Renner. Graf von Rechberg. 
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