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Domanialrechte und Privatrechte Dritter bleiben gänzlich unberührt.
2. An den auf den einzelnen Gemeinden, Amtskörperschaften und Bezirken etwa
haftenden Schulden haben die aus ihrem bisherigen Verbande tretenden Objecte keiner-
lei Antheil zu übernehmen.
3. Die bis zum Uebergabs-Termin verfallenden Staats= und Koörperschaftssteuern
verbleiben den treffenden Kassen des abtretenden Staats zum ungehinderten Einzug.
4. Civilprocesse über die abgetretenen Grundstücke, welche zur Zeit der Bsitzer=
greifung noch nicht rechtskräftig erledigt sind, gehen an dasjenige Gericht des anderen
Staates über, welches in Folge der Abtretung als das Gericht der gelegenen Sache zu-
ständig wird. In Verwaltungssachen hört mit dem Tage der Uebergabe der Tausch-
objekte in Rücksicht auf die letzteren die Thätigkeit der bisherigen Behörden gänzlich auf
und es sind die unerledigten Geschäftsgegenstände der zuständigen neuen Vehörde zu
übergeben.
5. Die Uebergabe der die abgetretenen Objekte etwa betreffenden öffentlichen Akten
ist von den beiderseitigen Behörden so vorzubereiten, daß sie am Tage der Besitzergrei-
fung vollzogen werden kann.
6. Die etwa erforderliche verfaßungsmäßige Zustimmung der Stände-Versamm-
lung zu gegenwärtigem Vertrage wird vorbehalten.
Ist dieselbe ausgesprochen, so soll der Vertrag ohne Zeitverlust zum Vollzuge ge-
bracht werden.
Vorläufig werden bedingte Ratifikations-Erklärungen der beiden Regierungen aus-
gestellt und in möglichst kurzer Zeit gegeneinander ausgewechselt werden.
Zur Urkunde dessen ist der gegenwärtige Vertrag in zwei gleichlautenden Exempla-
ren ausgefertigt, und jeder der beiden höchsten Regierungen eines derselben mit der Un-
terschrift der beiderseitigen Bevollmächtigten und ihren Sigillen versehen zugestellt worden.
Rothenburg a. T. den 24. Mai 1864.
Der K. bayerische Bevollmächtigte: Der K. württembergische Bevollmächtigte:
gez. Vogel, K. Regierungsdirektor. gez. Daniel, Regierungsrath.
— e. S.