Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Ab- Maß- 
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z —* Benennung der Gegenstände. sieh der Zolltetrag. Anmerkung. 
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r 8 zollung. EL 
  
  
  
Anmerkungen zur Abtheilung der 
Maschinen. 
1) Roh gegossene eiserne Maschinenbestandtheile, 
das Stuͤck im Gewicht von mehr als 50 
Pfund, zu dem rohen Eisenguß, Post 40 i; 
Maschinenbestandtheile aus rohem Zink- 
guß sind nach der T. P. 42 b. Z. 2. und 
gegossene Maschinenbestandtbeile aus Kup- 
fer, Messing, Zinn und anderen nicht be- 
sonders benannten unedlen Metallen, in 
groben Gußstücken, d. i. in Glocken und 
Röhren, das Stück im Gewichte von mehr 
als 25 Pfund und in anderen Formen, 
das Stück im Gewichte von mehr als 
100 Pfund, nach der T. P. 43c. m be- 
handeln. 
2) Unter Maschinen sind auch Locomotive, Ten- 
der und Dampfkessel begriffen. Als Ma- 
schinenbestandtheile sind nur solche Gegen- 
stände zu verzollen, welche der Zollpflich= 
tige als Maschinen erklärt und die ohne 
Verbindung mit anderen Bestandtheilen und 
ohne Triebkraft keinen selbstständigen Ge- 
brauch zulassen, z. B. Spindeln, ercentrische 
oder Zahnräder, Dampfcylinder. 
3) Bei Bezug von Maschinen und Maschinen- 
bestandtheilen der T. P. 74 b. c. und d. 
wird österreichischen Fabrikanten, welche sie 
als Hilfsmittel zu ihrem Gewerbsbetriebe, 
und Gutebesitzern, welche sie zu Ackerbau- 
zwecken benöthigen, mit Berücksichtigung des 
Standes und der Leistungsfähigkeit der in- 
ländischen Maschinenfabrikation, vom Finanz- 
  
Ministerium oder mit dessen Ermächtigung##e- 
  
  
 
	        
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