Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Der bayerischen Gemeinde Mayerhöfen wird wegen des durch Abtretung bisheriger 
Markungstheile an die Stadt Isny ihr zustehenden Ausfalls an Steuerkraft auf Grund 
der dießfalls gepflogenen besonderen Verhandlungen von der württembergischen Gemeinde 
Isny eine Schadloshaltung von Viertausend Gulden, zahlbar nach dem Vollzuge des 
Gebietsaustausches zugesichert und geleistet. Die freie Disposition über diese 4000 fl. 
zu gemeindlichen-, Schul= und anderen Zwecken bleibt der Königl. Bayerischen Staats- 
regierung vorbehalten. 
Artikel 7. 
Die gegenseitige Abtretung beschränkt sich auf die den beiden höchsten Souveränen 
auf den betreffenden Grundstücken und Zubehörungen zustehenden Hoheitsrechte; Pri- 
vatrechte und Domanialrechte werden durch den gegenwärtigen Vertrag in keiner Weise 
alterirt. 
Aktikel 8. 
In Ansehung der auf den beiderseitigen Staaten ruhenden Landesschulden werden 
die abgetretenen Grundflächen von einem Beitrag zur Tilgung der Schulden ihres bis- 
herigen Staatsverbandes gegenseitig entbunden. 
Rücksichtlich der Schulden, welche auf den von dem Gebietsaustausche berührten 
Gemeinden, Amtskörperschaften und Distrikten haften, ist von einer Vereinbarung Um- 
gang zu nehmen, weil solche Schulden nicht vorhanden sind. 
Artikel 9. 
Mit dem Vollzuge dieses Vertrags geht die Jagd auf den gegenseitig abgetretenen 
Grundstücken auf die betreffende Gemeinde über, und ist nach den Landesgesetzen zu 
verwalten. Zu Gunsten der Gemeinde Mayerhöfen, in welcher die Jagd bis 31. Decem- 
ber 1869 verpachtet ist, wird aber die Gemeinde Isny bis zum Ablaufe des gegenwär- 
tigen Jagdpachtes von Ausübung der Jagd auf den ihrer Markung zufallenden Grund- 
stücken nach besonders gepflogener Verhandlung abstehen. 
Artikel 10. 
Die bis zum Uebergabstermin verfallenden Staats= und Koörperschaftssteuern ver- 
bleiben den Kassen des abtretenden Staats zum ungehinderten Einzug. Auf Anrufen 
soll hiebei von den Behörden des neuen Staats dieselbe Unterstützung und Rechtshülfe 
gewährt werden, wie solche bei den Staats= und Körperschaftsforderungen des eigenen 
Staats eintritt.
	        
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