Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

104  1868.

S.  1
Vom  1.  April  1868  ab  werden  die  Landegeollegien  der  Regierung,  des  Finanz=Collegiums
  und  des  Consistoriums  aufgehoben  und  die  Geschäfte  derselben  auf  das
Ministerium  als  oberster  Regierungsbehörde  des  Landes  für  alle  Zweige  der  Staatsverwaltung
  übertragen,  soweit  einzelne  Angelegenheiten,  welche  bisher  zum  Ressort
der  Regierung  gehörten,  ulcht  auf  die  Landrathsämter  übergehen.

8.  2.
An  der  Spitze  des  Minsteriums  und  der  gesammten  Landesverwallung  steht  ein
dem  Landtage  verantwortlicher  inister,  welchem  nach  Bedürsniß  ein  dem  Landtage
gleichfalls  verantwortlicher  Stellvertreter  beigeotdnet  wird.

8.  3.
Die  Geschäste  des  Ministeriums  werden  nach  Bedürfniß  in  getrennten  Fachabtheilungen
  bearbeitet,  deren  Leitung  von  dem  Minister  und  dem  Stellvertreler  desselben
als  verantwortlichen  Abtheilungsvorständen  geführt  wird.

8.  4.

Die  Abtheilungsvorstände  führen  innerhalb  ihres  Geschäftskreises  die  Verwaltung
selbstständig.  Der  Minister  behält  aber  auch  bei  der  Facheintheilung  die  allgemeine
Leitung  des  ganzen  Geschäftsbetriebes.  Er  kann  sich  jederzeit  über  jeden  Zweig  der
Verwaltung  Auskunst  ertheilen  lassen  oder  sich  dieselbe  durch  eigene  Einsichtsnahme  verschaffen.
  Hat  er  gegen  eine  Maßregel  oder  Anordnung  des  Abtheilungsvorstandes  Bedenken,
  so  kann  er  die  Ausführung  derselben  suspendiren,  um  Unsere  Entscheidung
einzuholen.

8.  5.

Dem  Ministerio  werden  zur  Erledigung  der  Geschäste  vortragende  Räthe  und
Assessoren,  sowie  das  erforderliche  Canzleipersonal  zugeordnet.

Die  Vortragenden  haften  in  den  ihnen  zur  Bearbeitung  übemiesenen  Angelegenheiten
  für  die  richtige  und  vollständige  Darstellung  des  Sachverhältnisses,  für  die
zweck=  und  ordnungsmäßige  Ausführung  der  gefaßten.  Beschlüsse  und  ertheilten  Aufträge
  und  für  den  weiteren  Betrieb  der  Sache.

S.  6.  .
Für  die  rein  geistlichen  und  kirchlichen  Angelegenheiten,  in  denen  nach  der  Verfassung
  der  Landeskirche  die  Beschlüsse  des  Ministeriums  der  Sanckion  des  Landes.
fürsten  als  zummus  episcopus  bedürfen,  werden  dem  Ministerio  eine  Anzahl  von