Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Für Wahlberechtigte vom Militärstande, welche sich bei der Fahne befinden, gilt 
die Garnison als Wahlort. 
Art. 8. 
In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen Listen anzulegen, in welche die 
zum Wählen Berechtigten nach Zu und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort ein- 
getragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen 
Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und ist dies öffentlich be- 
kannt zu machen. Einsprachen gegen die Liste sind binnen acht Tagen nach öffentlicher 
Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen, 
und innerhalb der nächsten 14 Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. 
Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen 
aufgenommen sind. 
Art. 9. 
Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuzie- 
hen, welche kein Staats= oder Gemeindeamt bekleiden. 
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in einer Wahlurne niederzulegende 
Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
Art. 10. 
Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in ei- 
nem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmen= 
mehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche die 
meisten Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Art. 11. 
Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen. 
Art. 12. 
Die Wahlen sind im ganzen Umfang des Königreichs zu derselben Zeit vorzu- 
nehmen. 
Art. 13. 
Die Wahlbezirke, die Wahldirektoren und das Wahlverfahren, insoweit dieses nicht 
durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, werden von der Staatsregierung 
bestimmt.
	        
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