Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 8. Februar 1868. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Geßler. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Cabinetschef: 
Egloffstein. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend die Wahl der Abgrordneten zum Zollparlamente. 
In Folge höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom S. d. M. 
wird zur Vollziehung des Gesetzes vom 8. d. M., betreffend die Wahl der Abgeordneten 
zum Zollparlamente Folgendes verfügt: 
S. 1. 
Sofort nach dem Eintreffen dieser Verfügung sind die in Folge der vorläufigen 
Anordnung vom 10. v. M. gefertigten Wählerlisten der Gemeinden auf dem Rath- 
hause oder dem dessen Stelle vertretenden Lokale zu Jedermanns Einsicht aufzulegen, 
und es ist in dem Gemeindebezirke nochmals öffentlich bekannt zu machen, daß Jeder- 
mann von der Wählerliste Einsicht nehmen kann und daß Beschwerden wegen Ueber- 
gehung von Personen, die aufzunehmen gewesen wären, oder wegen der Aufnahme wahl- 
unfähiger Personen binnen 8 Tagen nach der ergangenen öffentlichen Bekanntmachung 
bei dem Gemeinderath anzubringen, auch daß nur die in die Liste aufgenommenen Per- 
sonen zur Theilnahme an der Wahl berechtigt sind. 
Der Tag der in dieser Verfügung angeordneten öffentlichen Bekanntmachung 
der Auflegung der Wählerliste ist von dem Ortsvorsteher sofort dem Oberamt anzuzeigen.
	        
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