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8. 9.
Jeder Wahlberechtigte hat persönlich Einen Stimmzettel dem Distriktswahlcom-
missär zu übergeben, der ihn uneröffnet in die Wahlurne niederlegt.
Auf dem Stimmzettel muß der Namen des Gewählten deutlich bezeichnet sein.
Der Wähler hat ihn so zusammenzulegen, daß der auf demselben bezeichnete Namen
verdeckt ist.
Farbige Stimmzettel, sowie solche, welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen
sind, sind zurückzuweisen.
Die abstimmenden Wahlberechtigten werden vorgemerkt.
Während der Wahlhandlung dürfen weder Stimmzettel eröffnet, noch die Stimmen
gezählt werden.
- 8. 10.
Unmittelbar nach beendigter Wahl ist die Zahl der abgegebenen Stimmzettel ohne
Eröffnung derselben mit der Zahl der abstimmenden Wähler zu vergleichen, und ein
etwa sich ergebender Unterschied vorzumerken.
Hierauf werden die Stimmzettel urkundlich eröffnet, und das Ergebniß der Wahl
in dem darüber zu führenden Protokolle aufgezeichnet.
Die Distriktswahlcommission hat über das Ergebniß der Abstimmung ein Protokoll
aufzunehmen, worin die Zahl der Stimmberechtigten, diejenige der abgegebenen Stim-
men, die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen, sowie die Angabe
der aus irgend einem Grunde ungültigen Stimmzettel, endlich die Zeit des Beginnes
und Schlusses der Wahlhandlung anzugeben und von der Distriktswahlcommission zu
beurkunden ist.
Die abgegebenen Stimmzettel sind von der Wahlcommission zu verfiegeln und in
der Gemeinderegistratur des Abstimmungsortes aufzubewahren.
§. 11.
Ungültig sind Stimmzzettel, welche gegen die Vorschrift des §. 9 dieser Verfügung
verstoßen, sowie Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten,
Stimmzettel, aus denen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist,
endlich Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name verzeichnet ist.
Ueber die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheidet die Distriktswahlcommission.
Stimmzettel, über welche es einer Beschlußfassung bedurft hat, sind, mit fortlau-