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beraumte oder bereits begonnene Verhandlungen auf Antrag und in den geeigneten
Fällen selbst von Amtswegen zu vertagen.
Art. 303.
Es findet auch in den eben bezeichneten Fällen eine Aufforderung zur Erklärung
über Fortsetzung des Rechtsstreits nicht statt, wenn zur Zeit des Eintritts der Verände-
rung das Endurtheil schon erlassen oder die Verhandlung, auf welche dasselbe zu er-
lassen ist, geschlossen war.
Art. 304.
Der Kläger kann, bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur
Hauptsache einseitig, nach diesem Zeitpunkte nur mit Einwilligung des Beklagten von
dem Rechtsstreite abstehen.
Der Abstand bewirkt kraft Gesetzes, daß die Sache in die Lage zurückversetzt wird,
in welcher sie sich vor Erhebung der Klage befand, und verpflichtet den Kläger, dem
Beklagten sämmtliche Kosten, soweit nicht darüber rechtskräftig erkannt ist, zu ersetzen.
Erst nach Leistung dieses Ersatzes darf eine neue Klage angestellt werden.
Art. 305.
Durch Verzicht einer Partei auf den eingeklagten Anspruch, durch Anerkennung des
gegnerischen Anspruchs vor Gericht oder in einem bei Gericht einzureichenden Schriftsatz
(Art. 307) wird der Rechtsstreit in jeder Lage beendigt; doch kann im Falle eines
solchen Anerkenntnisses die Gegenpartei sofort Verurtheilung auf Grund desselben
beantragen.
Art. 306.
Der Verzicht auf ein Rechtsmittel ist jederzeit zulässig und bewirkt die Rechtskraft
des angefochtenen Urtheils, soweit solche durch das eingelegte Rechtsmittel gehemmt war.
Art. 307.
Der Abstand vom Rechtsstreit (Art. 304), die Entsagung (Art. 305) und der Ver-
zicht auf ein Rechtsmittel (Art. 306) können auch außergerichtlich oder in einem bei dem
Gerichte einzureichenden und der Gegenpartei zuzustellenden Schriftsatze geschehen.
Letzterenfalls ist die Erklärung mit der erfolgten Zustellung bindend.
Der Einreichung eines Schriftsatzes steht in dem Verfahren vor den Oberamts-
gerichten die Erklärung zum Protokolle gleich.