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setzen, und bei der Verhandlung Bericht zu erstatten. Wenn die Beweisaufnahme einem
anderen Gerichte übertragen ist, so erfolgt die Festsetzung dieser Tagfahrt durch den Vor-
sitzenden des Prozeßgerichts.
Art. 434. -
Die Akten über die nicht vor dem Prozeßgerichte vorgegangenen Beweisaufnahmen
werden von dem Gerichte, beziehungsweise dem Richter, vor welchem sie stattgefunden
haben, im Original dem Prozeßgerichte übersendet.
Die Parteien werden von dem Einlauf dieser Akten mit der Ladung zur Beweis-
ausführung beziehungsweise, falls die Tagfahrt hiezu schon früher festgesetzt worden war,
sofort durch besondere Verfügung benachrichtigt.
Art. 435.
Die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme ist giltig,
wenn sie entweder den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht, oder nach den am Orte
der Beweisaufnahme geltenden Vorschriften erfolgt ist.
Art. 436.
Das Aubleiben einer Partei in der zur Beweisaufnahme bestimmten Tagfahrt
hindert die Beweisaufnahme nicht. Bleiben beide Theile aus, so findet die Beweisauf-
nahme nur statt, wenn die Identität der zu vernehmenden Zeugen oder Sachverständigen
oder des zu besichtigenden Gegenstandes außer Zweifel ist.
Art. 437.
Wird zur Fortsetzung der Beweisaufnahme eine neue Tagfahrt anberaumt, so bedarf
es der Vorladung der in der früheren Tagfahrt ausgebliebenen Partei nicht.
Art. 438.
Die in den Art. 540, 545, 553, 559, 563, 578, 580, 583, 599 Abs. 2, 600 Abs. 3
bezeichneten Rechtsnachtheile sind beim Nichterscheinen der Partei oder des Dritten, von
welchem die Vorlegung einer Urkunde gefordert wird, auf Antrag durch Versäumungs-
verfügung auszusprechen.
Gegen diese Verfügung findet Einspruch statt.
Art. 439.
Die Beweisausführung erfolgt vor dem Prozeßgerichte, sie schließt sich unmittelbar
an die Beweisaufnahme an, wenn diese vor dem Prozeßgerichte stattfindet. Das Gericht