Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Schweizerische Renten-Anstalt in Zuͤrich. 
Vermöge höchster Entschließung vom 26. d. M. ist der „Schweizerischen Renten- 
Anstalt zu Zürich" nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. August 1865, Art. 38 in 
widerruflicher Weise die staatliche Genehmigung ertheilt worden, auf Grund ihrer von 
der Regierung des Kantons Zürich genehmigten Statuten, sowie der vorgelegten Tarife 
und Versicherungsbedi g „Geschäfte im Fache der Lebens= und Rentenversicherung 
zu betreiben und zu diesem Behufe eine ständige Agentur im Lande zu errichten. 
Dieses wird unter dem Anfügen bekannt gemacht, daß zum Hauptagenten für 
Württemberg der Kaufmann Georg Gutbrod in Stuttgart mit der Verpflichtung er- 
nannt worden ist, in allen zur gerichtlichen Entscheidung geeigneten Streitigkeiten zwi- 
schen der Rentenanstalt und diesseitigen Staatsangehörigen, welche sich auf den Betrieb 
der genannten Geschäftszweige beziehen, Namens der Gesellschaft vor den Königlichen 
Gerichten Recht zu nehmen und zu geben, sofern nicht im einzelnen Streitfalle die Be- 
theiligten über ein im Lande zu bestellendes Schiedsgericht sich vereinigen. 
Stuttgart den 28. Dezember 1867. Geßler. 
  
b) Verfügung, betreffend die Fertigung der jährlichen Listen über den Gang der 
israelitischen Bevslkerung. 
Nachdem durch die Verfügung vom 19. Oktober d. J. betreffend die Führung der 
Standesbücher der Israeliten (Reg. Blatt S. 93) in denjenigen Gemeinden, in welchen 
ein Rabbine seinen Sitz hat, die Führung des Familienregisters der Israeliten dem 
Letzteren übertragen worden ist, so wird in Gemäßheit des Punktes II. der General- 
Verordnung vom #7½69. Dezember 1807, betreffend die Einrichtung der Bevölkerungs- 
tabellen (Reg. Blatt v. 1808, S. 1.), des §. 8 der Verfügung des Ministeriums des 
Innern vom 2. August 1832, betreffend die Instruktion für die Fertigung der Tabellen 
über den Stand der Bevölkerung (Reg. Blatt S. 296) und des §. 13 der Verfügung 
der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 12. Oktober 1846, betreffend die 
periodische Aufnahme des Standes und Ganges der Bevölkerung (Reg. Blatt S. 468) 
hiemit verfügt: daß künftig die auf den Grund der Familienregister zu fertigende jähr- 
liche Uebersicht über den Gang der staatsangehörigen Bevölkerung, soweit solche die 
Israeliten betrifft, da, wo das Familienregister von dem Rabbinen geführt wird, von 
dem Letzteren zu fertigen und solche entweder als Theilliste der Ortsbevölkerungsliste 
beizulegen, oder dem Oberamte als selbstständige Liste zu übergeben ist, insoweit Letzteres 
bei größeren israelitischen Gemeinden den bestehenden Vorschriften entspricht. 
In gleicher Weise ist in solchen Gemeinden, in welchen nach §. 2 der Verfügung
	        
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