Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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keine bestimmte Person beschuldigt war, die Voruntersuchung aber Verdachtsgründe gegen 
eine solche zu Tage fördert. 
Der Untersuchungsrichter ist jedoch nicht gehindert, seine Untersuchung, wenn es 
der Zweck derselben erfordert, vorläufig auch gegen bestimmte Personen zu richten, gegen 
welche der Staatsanwalt die Klage noch nicht erhoben hat. 
Art. 247. 
Der Staatsanwalt kann jederzeit, ohne daß jedoch das Verfahren dadurch aufge- 
halten werden darf, von dem Stand der anhängigen Voruntersuchung durch Einsicht der 
Akten Kenntniß nehmen, um die ihm geeignet erscheinenden Anträge zu stellen. 
Auf seine Anträge muß richterliche Entschließung und, wenn dieselben von dem 
Untersuchungsrichter abgelehnt werden, unter Anführung der Gründe erfolgen. 
In allen Fällen, in welchen die Akten des Untersuchungsrichters dem Staatsanwalt 
mitgetheilt werden, hat dieser die Akten möglichst bald und, wenn nicht besondere Um- 
stände entgegenstehen, innerhalb drei Tagen zurückzugeben. 
Dem durch das Verbrechen Verletzten ist auf Verlangen am Schlusse der Vorunter- 
suchung oder, soweit thunlich, auch in einem früheren Zeitpunkte die Einsicht der Akten 
zu gestatten. Das Verfahren selbst darf hiedurch nicht aufgehalten werden. 
Art. 248. 
Wenn ein Augenschein eingenommen werden oder wenn eine Haussuchung oder die 
Durchsicht von Papieren vor sich gehen soll, so ist hievon der Staatsanwalt, wofern es 
irgend thunlich ist, so zeitig zu benachrichtigen, daß er anwohnen kann. 
Bei der Vernehmung des Beschuldigten, von Zeugen oder von Sachverständigen, 
bei letzterer, soweit sie nicht mit dem Augenschein zusammenfällt, darf derselbe nicht 
gegenwärtig sein. 
Im Fall jedoch zu befürchten ist, daß ein Zeuge vor dem erkennenden Gericht nicht 
werde erscheinen können (Art. 157 Abs. 2, Art. 273 Abs. 2, Art. 290) sind der Staats- 
anwalt und der Vertheidiger des Beschuldigten befugt, seiner Vernehmung anzuwohnen. 
Auch kann der Beschuldigte selbst nach dem Ermessen des Untersuchungsrichters bei- 
gezogen werden. 
Art. 249. 
Der Beschuldigte wird durch einen Erscheinungsbefehl vorgeladen, wofern nicht nach 
Art. 85 und 234 ein Borführungsbefehl zu erlassen ist.
	        
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