Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Anlage A. 
Muster eines Schiffer patentes. 
Vorzeiger dieses 
N. N. 
aus 
hat nach Nachweisung seiner Befähigung die Erlaubniß zur Führung jedes auf dem 
Bodensee fahrenden 
Segel-, Ruder= oder Schleppschiffes jeder Größe oder von 2c. Ctr. Ladungs- 
Dampfbootes fähigkeit 
erhalten. 
Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anzuvertrauende 
Fahrzeug mit aller Sorgfalt und Umsicht zu führen, von demselben Schaden und Un- 
glück oder Gefahr, in welche es mit den darauf befindlichen Personen und Waaren ge- 
rathen könnte, nach allen Kräften und bestem Fleiße soweit möglich abzuwenden, auch 
bei seinen Fahrten die Bestimmungen der allgemeinen Schifffahrts= und Hafenordnung, 
sowie die in jedem Uferstaate noch besonders geltenden Vorschriften genau zu befolgen, 
ist ihm hierüber gegenwärtiges Schifferpatent ausgestellt worden. 
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(L. S.) Namen der Behörde. 
Unterschrift. 
S######ei“· 
  
Gedruckt bel G. Hasselbrin k.
	        
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