Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Schluß- Protokoll. 
Verhandelt Berlin, den 11. April 1868. 
Aus Anlaß des heute erfolgten Abschlusses des Postvertrages mit der Schweiz haben 
die unterzeichneten Commissarien des Norddeutschen Bundes, Bayerns, Württembergs 
und Badens unter sich noch folgende Erklärungen abgegeben: 
1) Es ist die Meinung, daß wenn in Anwendung des Artikel 27 des Vertrages die 
Schweiz das Kündigungsrecht ausüben würde, die Kündigung gleichzeitig für 
sämmtliche deutsche Verwaltungen gilt, und andrerseits, daß wenn von einer oder 
mehreren der deutschen Verwaltungen die Initiative zur Kündigung ergriffen 
werden sollte, auch alle übrigen deutschen Verwaltungen zu dem gleichen Zeit- 
punkt die Kündigung eintreten lassen werden. 
2) Die deutschen Verwaltungen werden einander für die unter ihnen zur etwaigen 
Einzel-Auslieferung gelangende Correspondenz mit der Schweiz 2c. in Vergütung 
oder Anrechnung stellen: 
a) für frankirte Briefe nach der Schweiz 10 Pfennige oder 3 Kr., 
b) für unfrankirte Briefe nach der Schweiz 2 ½ Silbergroschen oder 9 Kr., 
) für unfrankirte Briefe aus der Schweiz 4 Silbergroschen oder 14 Kr., 
4) für Drucksachen und Waarenproben nach der Schweiz 2 Pfennige oder 1 Kr., 
e) für Post-Anweisungen nach der Schweiz und für Post-Anweisungen aus 
der Schweiz je die Hälfte der auf die deutsche Strecke entfallenden Gebühr, 
f) für Zeitungen die Hälfte der auf die deutsche Strecke entfallenden Provision. 
Die vorstehenden Sätze sub a, b, o und cd beziehen sich auf je eine Ge- 
wichts-Einheit.
	        
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