Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

504 
Außer diesen Sätzen ist zutreffendenfalls die Expreßbestellgebühr, sowie 
das fremde Porto für Briefe nach und aus dritten Ländern anzurechnen, 
resp. zu vergüten. 
3) In Bezug auf die Vergütung des deutschen Eingangsporto für diejenige Cor- 
respondenz, welche in geschlossenen Briefpacketen aus der Schweiz über das Gebiet 
der Grenzverwaltungen zur Versendung gelangt, werden bei den Correspondenz- 
gattungen, für welche in den Karten aus der Schweiz bereits die Anzahl der 
Raten eingetragen ist, lediglich die desfallsigen Karten-Einträge zum Grunde ge- 
legt. Bei denjenigen Correspondenzgattungen, hinsichtlich deren eine solche Ein- 
tragung nach Raten nicht stattfindet, hat die den Kartenschluß aus der Schweiz 
empfangenden Poststelle die Anzahl der Raten zu ermitteln und in der Karte 
vor der Linie vorzumerken. 
Diese Vormerkung soll während eines Kalendermonats und zwar zum ersten- 
mal während des dritten Monats der Wirksamkeit des neuen Vertrages, statt- 
finden und zur Grundlage für die Feststellung einer, an die Grenz-Postverwaltung 
zu zahlenden Pauschalsumme dienen. 
Auf Antrag einer der betheiligten Postverwaltungen kann, jedesmal nach 
Umfluß von sechs Monaten eine neue Feststellung der Pauschalsumme nach 
Maßgabe des obigen Verfahrens stattfinden. Für abonnirte Zeitungen wird die 
Hälfte der Provision auf Grund von vierteljährlichen Special-Nachweisungen 
vergütet. 
v. Spitzemberg. Hofacker. v. Philipsborn. Stephan. 
Baumann. Heß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.