Stellvertretung. Verlust der monarchischen Gewalt. 95
8 22. Stellvertretung.
I. Begriff. Die Stellvertretung ist eine rein tatsächliche,
für vorübergehende Behinderungsfälle des Monarchen stattfindende
Führung der Regierungsgeschäfte kraft besonderen
Auftrags. Die Gründe der Stellvertretung liegen vor: 1. bei
vorübergehender Krankheit, sofern sie eine aktive Teilnahme
an den Regierungsgeschäften ausschließt; 2. bei Reisen im
Auslande. Die Stellvertretung ist in der preußischen Verf.=Urk.
nicht geregelt und beruht in Preußen auf Gewohnheitsrecht.
II. Die Anordnung der Stellvertretung und die
Auswahl der stellvertretenden Person ist Sache des
Monarchen. Er hat zu bestimmen über den Inhalt und den
Umfang der Rechte des Stellvertreters, er entscheidet auch
über die Dauer der Stellvertretung nach eigenem Ermessen.
III. Rechtliche Natur. a) Der Regierungsstellvertreter
ist lediglich Mandatar des Monarchen und hat kein
Recht auf die Stellvertretung. b) Er ist gebunden an die
Instruktionen, ja auch an die Intentionen und Absichten des
Monarchen. c) Die Stellvertretung endigt wie ein Mandat.
§ 23. Verlust der monarchischen Gewalt. Abdankung.
Der Verlust tritt ein: 1. durch Tod, 2. durch debellatio, kriegerische
Uberwindung, 3. durch den Regierungsakt des freiwilligen
Verzichts, der Abdankung. Es gibt keine bedingte
oder teilweise Abdankung, weil die Staatsgewalt ein unteilbares
Ganzes bildet. Es gibt keine Mitherrschaft mehr. Nur
Ehrenrechte und pekuniäre Vorteile kann sich der Monarch
ausbedingen. Es gibt keine Abdankung zugunsten oder zuungunsten
eines Dritten. Sie kann schon vor Anfall der Krone
rechtswirksam erfolgen. Doch kann sie beim Anfall wider-