Full text : Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

Stellvertretung.  Verlust  der  monarchischen  Gewalt.  95

8  22.  Stellvertretung.

I.  Begriff.  Die  Stellvertretung  ist  eine  rein  tatsächliche,
für  vorübergehende  Behinderungsfälle  des  Monarchen  stattfindende
  Führung  der  Regierungsgeschäfte  kraft  besonderen
Auftrags.  Die  Gründe  der  Stellvertretung  liegen  vor:  1.  bei
vorübergehender  Krankheit,  sofern  sie  eine  aktive  Teilnahme
an  den  Regierungsgeschäften  ausschließt;  2.  bei  Reisen  im
Auslande.  Die  Stellvertretung  ist  in  der  preußischen  Verf.=Urk.
  nicht  geregelt  und  beruht  in  Preußen  auf  Gewohnheitsrecht.


II.  Die  Anordnung  der  Stellvertretung  und  die
Auswahl  der  stellvertretenden  Person  ist  Sache  des
Monarchen.  Er  hat  zu  bestimmen  über  den  Inhalt  und  den
Umfang  der  Rechte  des  Stellvertreters,  er  entscheidet  auch
über  die  Dauer  der  Stellvertretung  nach  eigenem  Ermessen.

III.  Rechtliche  Natur.  a)  Der  Regierungsstellvertreter
  ist  lediglich  Mandatar  des  Monarchen  und  hat  kein
Recht  auf  die  Stellvertretung.  b)  Er  ist  gebunden  an  die
Instruktionen,  ja  auch  an  die  Intentionen  und  Absichten  des
Monarchen.  c)  Die  Stellvertretung  endigt  wie  ein  Mandat.

§  23.  Verlust  der  monarchischen  Gewalt.  Abdankung.

Der  Verlust  tritt  ein:  1.  durch  Tod,  2.  durch  debellatio,  kriegerische
  Uberwindung,  3.  durch  den  Regierungsakt  des  freiwilligen
  Verzichts,  der  Abdankung.  Es  gibt  keine  bedingte
oder  teilweise  Abdankung,  weil  die  Staatsgewalt  ein  unteilbares
  Ganzes  bildet.  Es  gibt  keine  Mitherrschaft  mehr.  Nur
Ehrenrechte  und  pekuniäre  Vorteile  kann  sich  der  Monarch
ausbedingen.  Es  gibt  keine  Abdankung  zugunsten  oder  zuungunsten
  eines  Dritten.  Sie  kann  schon  vor  Anfall  der  Krone
rechtswirksam  erfolgen.  Doch  kann  sie  beim  Anfall  wider-