Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Oberlandesgericht  München.  37

(„  Wur  C.s  sensationeller  Radsport-Akt  auf  der  elektrisch  rotierenden  Tafel
in  der  Luft.“

Dem  offiziellen,  im  Theater  ausgegebenen  Programm  war  einige  Zeit  vor
dem  26.  November  1905  allabendlich  eine  auf  rotem  Popier  gedruckte  Beilage
  beigefügt,  auf  welche  im  Programm  bei  Nr.  9  durch  die  Worte  „siehe  Beilage“
  ausdrücklich  verwiesen  war.  Diese  Beilage  lautet:

„Einlage  zu  Nr.  9.  ·
Henry  C.s  Original  elektrisch  rotierende  fliegende  Tafel  in  der  Luft
ist  die  kleinste  Rennbahn  auf  der  Welt  und  hat  den  geringen  Durchmesser  von
nur  4½  Meter.  Es  wird  höflichst  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  die
C.-Truppe  ohne  jede  Präparation,  Bremsvorrichtung  2c.  auf  dieser  Tafel  fahren.

Mk.  Prämie  erhält  jeder  Radfahrer,  der  imstande  ist,  nur
2  Minuten  auf  der  elektrisch  rotierenden  Tafel  in  einem  Tempo  von  85  km
pro  Stunde  zu  rennen;  desgleichen  erhält  derjenige  Mk.  300,  welcher  darauf
zu  stehen,  zu  sitzen  oder  zu  laufen  imstande  ist.“

Es  folgen  sodann  6  von  der  C.-Truppe  gefahrene  Nummern,  darunter  als

„3.  Prämienrennen  oder  Laufen  vom  verehrlichen  Publikum.“

In  der  Klage  ist  folgendes  behauptet:

Romain  N.,  der  mit  seiner  Truppe  die  fragliche  Kunstleistung  erfunden
und  zuerst  vorgeführt  habe,  habe  am  26.  November  1905  von  dem  Programm
nebst  Beilage  Kenntnis  genommen  und  der  Direktion  gemeldet,  daß  er  am
nächsten  Tage  auf  der  Bühne  fahren  werde;  er  habe  sich  auch  am  27.  November
  1905  zum  Fahren  mit  seinem  Rade  auf  der  Theaterbühne  eingefunden.
An  diesem  Abend  habe  jedoch  die  Direktion  die  Beilage  zum  Programm  weggelassen
  und  dem  N.  das  Fahren  nicht  gestattet,  angeblich,  weil  am  26.  Nov.
ein  Mitglied  der  C.-Truppe  abgestürzt  sei  und  man  für  Unfälle  keine  Verantwortung
  übernehmen  wolle;  in  Wirklichkeit  sei  ein  Unfall  gar  nicht  vorgekommen.
  Es  werde  daher  namens  des  N.  gegen  das  Deutsche  Theater
Klage  erhoben  und  beantragt,  zu  erkennen:

„1.  Der  verklagte  Teil  ist  schuldig,  auf  seine  Kosten  sofort  Anordnungen
und  Vorkehrungen  zu  treffen,  welche  es  dem  Kläger  ermöglichen,  innerhalb
eines  Monats  in  München  oder  einer  sonst  zu  bestimmenden  Stadt  auf  der
im  Deutschen  Theater  benühtzten  elektrisch  rotierenden  Tafel  in  einem  Tempo  von
85  km  pro  Stunde  2  Minuten  zu  fahren;

2.  nach  Durchführung  des  Konkurrenzfahrens  1000  Mk.  nebst  4%  Zinsen
ab  27.  November  1905  als  dem  Tage  des  Anerbietens  zum  Fahren  zu  bezahlen.

3.  Der  verklagte  Teil  hat  die  sämtlichen  Kosten  des  Rechtstreites  zu  tragen,
beziehungsweise  der  Klagepartei  zu  ersetzen.

4.  Das  Urteil  wird  ohne,  eventuell  gegen  Sicherheit,  für  vorläufig  vollstreckbar
  erklärt".

Seitens  der  beklagten  Partei  wurde  kostenfällige  Abweisung  der  Klage  beantragt.
  In  rechtlicher  Beziehung  wurde  hervorgehoben,  daß  eine  unklagbare
Wette  vorliege;  der  Klageantrag  sei  so,  wie  gestellt,  rechtlich  unzulässig  und
undurchführbar.  Außerdem  wurden  in  tatsächlicher  Hinsicht  verschiedene  Einwendungen
  vorgebracht.  .

Von  dem  Vertreter  des  Klägers  wurde  unter  Hinweis  auf  das  Urteil
des  Oberlandesgerichts  Cöln  in  dem  bekannten  Rechtsstreit  Heensproch  gegen
Dasbach  betont,  es  handle  sich  um  eine  Auslobung,  ein  rechtswirksamer  Widerruf
  der  Auslobung  sei  nicht  erfolgt.  r“m

Seitens  beider  Parteien  wurde  für  die  Richtigkeit  ihres  tatsächlichen  Vorbringens
  Beweis  angeboten.