Oberlandesgericht München. 37
(„ Wur C.s sensationeller Radsport-Akt auf der elektrisch rotierenden Tafel
in der Luft.“
Dem offiziellen, im Theater ausgegebenen Programm war einige Zeit vor
dem 26. November 1905 allabendlich eine auf rotem Popier gedruckte Beilage
beigefügt, auf welche im Programm bei Nr. 9 durch die Worte „siehe Beilage“
ausdrücklich verwiesen war. Diese Beilage lautet:
„Einlage zu Nr. 9. ·
Henry C.s Original elektrisch rotierende fliegende Tafel in der Luft
ist die kleinste Rennbahn auf der Welt und hat den geringen Durchmesser von
nur 4½ Meter. Es wird höflichst darauf aufmerksam gemacht, daß die
C.-Truppe ohne jede Präparation, Bremsvorrichtung 2c. auf dieser Tafel fahren.
Mk. Prämie erhält jeder Radfahrer, der imstande ist, nur
2 Minuten auf der elektrisch rotierenden Tafel in einem Tempo von 85 km
pro Stunde zu rennen; desgleichen erhält derjenige Mk. 300, welcher darauf
zu stehen, zu sitzen oder zu laufen imstande ist.“
Es folgen sodann 6 von der C.-Truppe gefahrene Nummern, darunter als
„3. Prämienrennen oder Laufen vom verehrlichen Publikum.“
In der Klage ist folgendes behauptet:
Romain N., der mit seiner Truppe die fragliche Kunstleistung erfunden
und zuerst vorgeführt habe, habe am 26. November 1905 von dem Programm
nebst Beilage Kenntnis genommen und der Direktion gemeldet, daß er am
nächsten Tage auf der Bühne fahren werde; er habe sich auch am 27. November
1905 zum Fahren mit seinem Rade auf der Theaterbühne eingefunden.
An diesem Abend habe jedoch die Direktion die Beilage zum Programm weggelassen
und dem N. das Fahren nicht gestattet, angeblich, weil am 26. Nov.
ein Mitglied der C.-Truppe abgestürzt sei und man für Unfälle keine Verantwortung
übernehmen wolle; in Wirklichkeit sei ein Unfall gar nicht vorgekommen.
Es werde daher namens des N. gegen das Deutsche Theater
Klage erhoben und beantragt, zu erkennen:
„1. Der verklagte Teil ist schuldig, auf seine Kosten sofort Anordnungen
und Vorkehrungen zu treffen, welche es dem Kläger ermöglichen, innerhalb
eines Monats in München oder einer sonst zu bestimmenden Stadt auf der
im Deutschen Theater benühtzten elektrisch rotierenden Tafel in einem Tempo von
85 km pro Stunde 2 Minuten zu fahren;
2. nach Durchführung des Konkurrenzfahrens 1000 Mk. nebst 4% Zinsen
ab 27. November 1905 als dem Tage des Anerbietens zum Fahren zu bezahlen.
3. Der verklagte Teil hat die sämtlichen Kosten des Rechtstreites zu tragen,
beziehungsweise der Klagepartei zu ersetzen.
4. Das Urteil wird ohne, eventuell gegen Sicherheit, für vorläufig vollstreckbar
erklärt".
Seitens der beklagten Partei wurde kostenfällige Abweisung der Klage beantragt.
In rechtlicher Beziehung wurde hervorgehoben, daß eine unklagbare
Wette vorliege; der Klageantrag sei so, wie gestellt, rechtlich unzulässig und
undurchführbar. Außerdem wurden in tatsächlicher Hinsicht verschiedene Einwendungen
vorgebracht. .
Von dem Vertreter des Klägers wurde unter Hinweis auf das Urteil
des Oberlandesgerichts Cöln in dem bekannten Rechtsstreit Heensproch gegen
Dasbach betont, es handle sich um eine Auslobung, ein rechtswirksamer Widerruf
der Auslobung sei nicht erfolgt. r“m
Seitens beider Parteien wurde für die Richtigkeit ihres tatsächlichen Vorbringens
Beweis angeboten.