Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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e) Verfügung, betreffend das Niederlage-Regulativ. 
Nachdem in Gemäßheit der Bestimmungen des Vereinszollgesetzes vom 10. Juli 
1869 in §§. 97—106 und §. 167 durch den Bundesrath des Zollvereins unterm 
20. Dezember 1869 für die allgemeinen und beschränkten Niederlagen das Regulativ 
festgestellt worden ist, welches die näheren Bedingungen für deren Benützung, sowie die 
speziellen Vorschriften über die Abfertigung der zu denselben gelangenden und aus ihnen 
zu entnehmenden Waaren enthält, wird dieses Niederlage-Regulativ hienach unter dem 
Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Zollbehörden nach demselben vom 
1. Februar 1870 an verfahren werden. 
Stuttgart, den 31. Dezember 1869. 
Renner.
	        
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