Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Niederlage-Regulativ. 
In Gemähheit des §. 106 des Vereinsgzollgesetzes werden für die allgemeinen und 
beschränkten Niederlagen folgende nähere Vorschriften ertheilt. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Der Niederleger, worunter Derjenige verstanden wird, welchen die Zollbehörde als 
zur Disposition über die niedergelegten Waaren befugt anerkennt, ist verbunden, sich 
nach den Vorschriften dieses Regulativs zu achten. Das Gleiche gilt für Jeden, welcher 
die Niederlage betritt. 
Wer die Niederlage betreten will oder dieselbe verläßt, hat sich bei dem die Auf 
sicht führenden Zollbeamten zu melden. Auch können die Personen, welche die Nieder- 
lage verlassen, nach Maßgabe des §. 127 des Vereinszollgesetzes einer körperlichen Visi- 
tation unterworfen werden. 
8. 2. 
In der Regel dürfen nur am Orte der Niederlage wohnhafte Personen dieselbe 
benutzen und müssen Auswärtige, welche sich der Niederlage bedienen wollen, einen am 
Orte wohnhaften Vertreter bestellen. Es steht jedoch für den Fall, daß der bezeichnete 
Emfpänger einer Waare binnen der zur Anmeldung vorgeschriebenen Frist entweder 
nicht auszumitteln ist oder die Annahme und Anmeldung der Waare verweigert, dem 
Waarenführer, auch wenn er am Orte nicht wohnhaft ist, frei, die Waaren auf seinen 
Namen zur Niederlage zu deklariren.
	        
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