103
Macht der Waarenführer von dem ihm eingeräumten Rechte keinen Gebrauch, so
kann das Amt von Amtswegen einen Spediteur veranlassen, die Waaren anstatt des
bezeichneten Empfängers zur Niederlage zu deklariren.
8. 3.
Nach 8. 98 des Vereinszollgesetzes dürfen in der Regel nur Waaren, auf denen
noch ein Zollanspruch haftet, zur Niederlage gelangen.
Es dürfen indeß Gegenstände des freien Verkehrs mit der Maßgabe in die Nieder-
lage zugelassen werden, daß sie mit ihrer Aufnahme in dieselbe die Eigenschaft unver-
zollter ausländischer Waaren annehmen und nach den Bestimmungen für die letzteren zu
behandeln sind.
Mit Genehmigung der Direktivbehörde können ausnahmsweise Güter des freien
Verkehrs auch mit Beibehaltung ihrer Eigenschaft als solche, sowie unter Uebergangs-
steuer-Kontrole stehende Gegenstände in die Niederlage aufgenemmen werden, sofern die
Abfertigungs= und Niederlageräume für die zollpflichtigen Güter von denjenigen für
Güter der obenbezeichneten Art auf sichernde Weise geschieden werden können.
Gegenstände, welche gegen Gewährung einer Zoll= oder Steuervergütung in die
Niederlage aufgenommen sind, dürfen aus derselben nur gegen Entrichtung des tarif-
mäßigen Eingangszolles in den freien Verkehr übergehen.
S. 4.
Waaren, die gewöhnlich in verpacktem Zustande aufbewahrt werden, können nur in
guter Verpackung zur Niederlage angenommen werden. Beschädigte Verpackungen müssen
zuvor hergestellt werden.
In wie weit Gegenstände, auf den Wunsch des Niederlegers, oder weil ihre La-
gerung in geschlossenen Räumen entweder für sie selbst oder für das übrige Lagergut
nachtheilig sein kann, im Freien niedergelegt werden dürfen, wird von dem Amtsvor-
stande bestimmt.
Waaren, deren Lagerung der Niederlage schädlich sein kann, als: der Verpestung
verdächtige Sachen, Gegenstände, welche zur Selbstentzündung geneigt oder der Explo-
sion fähig sind, oder deren Aufbewahrung den nahe lagernden Waaren nachtheilig sein