Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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klärung in der Anmeldung zur Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Zollsatzes, 
sofern nicht ein anderer Zollsatz durch spezielle Revision festgestellt wird, ver- 
pflichtet und sich für den Fall, daß in den Kolli sich Gegenstände der im §. 4 
Absatz 3 bezeichneten Art befinden sollten, einer Konventionalstrafe von 500 Tha- 
lern (875 Gulden) unterwirft. Die Waaren müssen aber alsdann, wenn sie 
nicht zur Durchfuhr bestimmt sind und die Wiederausfuhr nicht binnen einer 
von dem Amtsvorstande festzusetzenden kurzen Frist erfolgt, unter Kolloverschluß, 
beziehungsweise mit dem Verschluß, mit welchem sie angekommen sind, gelagert 
werden. 
Bei einer aus mehreren Kolli bestehenden, nach Inhalt und Verpackung gleich- 
artigen Waarenpost braucht nur das Gesammtgewicht durch Verwiegung ermittelt zu 
werden. Die Waarenpost wird summarisch nach Kollizahl, Zeichen und Gewicht, und, 
wenn die Kolli fortlaufende Nummern haben, nach Nummern im Niederlageregister 
angeschrieben. 
Auch von der Ermittlung des Bruttogewichtes kann, sofern dieselbe nicht von 
dem Niederleger selbst beantragt wird, abgesehen werden: 
a) bei den mit Begleitschein I. ohne amtlichen Verschluß abgefertigten Waaren, wenn 
der Niederleger auf die Abfertigung zur Durchfuhr verzichtet und sich damit ein- 
verstanden erklärt, daß das im Begleitschein überwiesene Gewicht der Verzollung 
zu Grunde gelegt werde; 
bei den mit Begleitschein I. unter unverletztem amtlichem Verschluß ankommen- 
den Waaren, wenn die Bruttoverwiegung entweder bei dem Niederlageamt selbst 
aus anderer Veranlassung bereits erfolgt ist, oder erst kürzlich bei einem anderen 
Amte stattgefunden hat. 
S. 8. 
Rücksichtlich des als Einlagerungsgewicht zu behandelnden Gewichts und der vor- 
gefundenen Abweichungen von dem im Begleitschein angegebenen Gewicht kommen nach 
Maßgabe des §. 47 des Vereinszollgesetzes folgende Grundsätze zur Anwendung: 
1. Werden die Waaren vor der Aufnahme in die Niederlage nicht verwogen, so ist 
das im Begleischein überwiesene Gewicht als Einlagerungsgewicht im Niederlage- 
register anzuschreiben. 
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