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2. Ergibt sich bei der vorgenommenen Verwiegung ein Mehrgewicht gegen das im
Begleitschein angegebene Gewicht, so bildet, unbeschadet der näheren Untersuchung,
welche wegen etwa vorgekommener Irrthümer bei der Abfertigung einzuleiten
ist, das letztere ebenfalls das im Niederlageregister anzuschreibende Einlagerungs-
gewicht.
3. Ergibt sich dagegen ein Mindergewicht, so ist zwar nur das durch die Ver-
wiegung beim Niederlageamte ermittelte Gewicht als Einlagerungsgewicht im
Niederlageregister anzuschreiben. Es muß indeß, wenn die Waaren unverschlossen
oder mit verletztem amtlichen Verschluß angekommen sind, oder wenn der Verdacht
einer heimlichen Entfernung von Waaren vorliegt, abgesehen von der etwa wegen
Zolldefraude einzuleitenden Untersuchung, von dem vorgefundenen Mindergewicht
der tarifmäßige Eingangszoll erhoben werden. Sind die Waaren dagegen mit
unverletztem amtlichen Verschluß angekommen und ist zugleich anzunehmen, daß
das Mindergewicht lediglich durch natürliche Einflüsse entstanden sei, so bleibt
der Eingangszoll für dasselbe unerhoben.
S. 9.
Waaren, welche bei dem Niederlageamte unter Zollkontrole unverschlossen einge-
troffen sind, und über deren Identität nach dem Ermessen des Amtsvorstandes Zweifel
bestehen, dürfen in die Niederlage nicht anders als gegen Verzichtleistung auf die Ab-
fertigung zur Durchfuhr ausgenommen werden.
S. 10.
Hat eine Nettoverwiegung der Waaren sstattgefunden, so erfolgt die Anschreibung
im Niederlageregister nach dem Brutto= und dem Nettogewicht. Ebenso wird bei
der Aufnahme der in einem Kollo zusammenverpackten, verschieden tarifirten Waaren,
sofern das Nettogewicht der einzelnen Waarengattungen festgestellt oder in der Anmel-
dung angegeben ist, auch das Nettogewicht der einzelnen Waarengattungen im Nieder-
lageregister angeschrieben.
8. 11.
Wenn die Revision beendigt ist, hat der Niederleger die Waaren auf eigene Kosten