Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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S. 17. 
Der Niederleger hat auch seinerseits über die lagernden Waaren Aufsicht zu führen. 
Es bleibt ihm überlassen, die Kolli unter seinen Privatverschluß zu nehmen, in welchem 
Falle die Art des Verschlusses in der Anmeldung zu bemerken ist. Der Niederleger 
hat ferner von Zeit zu Zeit nach den Waaren zu sehen und mit darüber zu wachen, 
daß sie durch ihre Lage, durch Ungeziefer 2c. nicht leiden, auch, wenn er solches wahr- 
nimmt, den Niederlage-Verwalter darauf aufmerksam zu machen. 
8. 18. 
Von der einmal durch den Niederlage-Verwalter angewiesenen Stelle darf die Waare 
nur mit dessen Erlaubniß versetzt, und es muß jedenfalls dabei nach dessen Anweisung 
verfahren werden. Glanbt der Niederleger, daß seine Waare nicht gut lagere, und 
wünscht derselbe für sie eine andere Lagerstelle, so wird ihm diese, wenn Raum dazu 
vorhanden ist und die Versetzung ohne Störung geschehen kann, auch sonst kein Hinderniß 
entgegensteht, gewährt werden. 
Kann sich der Niederleger hierüber mit dem Niederlage-Verwalter nicht einigen, so 
entscheidet der Amtsvorstand. 
8. 19. 
Dem Niederleger ist gestattet, auf schriftliche Anmeldung bei dem Amte, Proben 
von den niedergelegten Waaren zu entnehmen. Das Oeffnen der Kolli, die Entnahme 
der Proben und die neue Verschließung der Kolli kann nur unter amtlicher Aufsicht 
geschehen. 
Das Gewicht der entnommenen Proben ist im Niederlage-Register bei der betreffen- 
den Post zu vermerken und, falls das Gesammtgewicht der entnommenen Proben zoll- 
pflichtig ist, bei der Räumung der Post besonders zur Verzollung zu ziehen. 
S. 20. 
Die Auslegung ausgepackter Waaren zum Verkauf in der Niederlage ist nicht er- 
laubt. Die Auspackung und vorübergehende Auslegung von Waaren zur Besichtigung, 
sofern dazu nicht schon die Ansicht von Proben genügt, ist jedoch nicht ausgeschlossen.
	        
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