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Niederlage nicht über 5 Jahre (V. Z. G. 8. 98 Abs. 2) und in der beschränkten Nieder-
lage nicht über 6 Monate (V. Z. G. 8. 105 Abs. 1) lagern. Bei Berechnung der
Lagerzeit ist die in andern Niederlagen oder in Privatlägern, welche unter amtlichem
Mitverschluß stehen, nicht jedoch die in freien Niederlagen zugebrachte Zeit zu berück-
sichtigen.
Die für beschränkte Niederlagen bewilligte Frist wird ohne Rücksicht auf die etwa
bereits in andern Niederlagen stattgehabte Lagerung gewährt; doch darf die Lagerzeit im
Ganzen 5 Jahre nicht überschreiten.
Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann ausnahmsweise in einzelnen Fällen
eine Verlängerung der Lagerfrist eintreten.
V. Abmeldung und Verabfolgung aus der Miederlage.
8. 30.
Wenn Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen, so wird darüber von
dem Niederleger, unter Vorlegung des Niederlagescheines, eine Abmeldung nach dem
anliegenden Muster D dem Niederlage-Verwalter oder dem mit Führung des Niederlage-
Registers besonders beauftragten Beamten übergeben, welcher die Uebereinstimmung der
Augabe mit dem Register prüft und solche auf der Abmeldung bescheinigt, auch die-
jenigen Bemerkungen, welche sich auf die früher stattgehabten Revisionsakte und sonst
auf die weitere Abfertigung der Waaren beziehen, hinzufügt. Hiernach und nach der
über die Bestimmung der Waaren in Spalte 14 der Abmeldung gemachten Angabe
richtet sich die weitere Abfertigungsweise. Nach dem Ermessen des Amtsvorstandes kann
die Abmeldung auch in doppelter Ausfertigung verlangt werden. Sind die Waaren
zur Weiterversendung mit Begleitschein bestimmt, so ist das im Begleitschein-Regulativ
vorgeschriebene Formular zu benutzen.
Wünscht der Niederleger, daß nach Maßgabe des §. 103 Abs. 2 des Vereinszoll-
gesetzes das Auslagerungsgewicht der Abfertigung zu Grunde gelegt werde, so hat er
dies in seinem Antrage ausdrücklich zu bemerken.
S. 31.
Auf Grund der Abmeldung zur Verzollung oder zur Versendung auf Begleit-
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