Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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schein II. erfolgt die spezielle Revision, insofern solche nicht unmittelbar vor Aufnahme 
der Waaren in die Niederlage oder später in derselben stattgefunden hat. Auch kann 
dieselbe dann unterbleiben, wenn auf den Antrag des Niederlegers die Verzollung nach 
dem höchsten Zollsatze des Tarifs gestattet wird (V. Z. G. 8. 32 Abs. 2). 
Vor dem Beginn der speziellen Revision kann der Niederleger die Angaben in der 
Abmeldung hinsichtlich der Gattung und des Netto-Gewichtes der ohne spezielle Revision 
zur Niederlage genommenen Waaren ergänzen oder berichtigen (V. Z. G. 88§. 23, 20 
und 46). 
Wird bei Waaren, welche in der Niederlage umgepackt worden sind, eine von der 
gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waaren oder eine erhebliche Abweichung 
von dem im Tarif angenommenen Tarasatz bemerkt, so hat die Nettoverwiegung zu 
erfolgen. 
§. 32. 
Rücksichtlich des der Verzollung oder Abfertigung auf Begleitschein II. zu Grunde 
zu legenden Gewichts kommen nach §. 103 des Vereinszollgesetzes folgende Grundsätze 
zur Anwendung. « 
a. Ist das Gewicht jedes einzelnen Kollo im Niederlageregister angeschrieben, oder 
wird eine aus mehreren Kolli bestehende, aber nur nach ihrem Gesammtgewicht 
angeschriebene Waarenpost auf einmal ungetheilt von der Niederlage entnommen, 
so kann 
1. die nochmalige Verwiegung des betreffenden Kollo, beziehungsweise der ganzen 
Waarenpost dann unterbleiben, wenn der Niederleger nicht in Spalte 14 
der Abmeldung die Abfertigung nach dem Auslagerungsgewicht bean- 
tragt hat und zugleich kein Verdacht einer heimlichen Entfernung eines 
Theils der Waaren während der Lagerung vorliegt. 
2. Findet eine nochmalige Verwiegung statt, und ergibt sich hierbei 
a) ein Mindergewicht gegen das Einlagerungsgewicht, so erfolgt die 
Abfertigung auf Grund des Auslagerungsgewichts, wenn anzu- 
nehmen ist, daß dieses Mindergewicht lediglich durch natürliche Ein- 
flüsse entstanden sei. Liegt jedoch begründeter Verdacht vor, daß ein 
Theil der Waaren heimlich aus der Niederlage entfernt worden,
	        
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