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schein II. erfolgt die spezielle Revision, insofern solche nicht unmittelbar vor Aufnahme
der Waaren in die Niederlage oder später in derselben stattgefunden hat. Auch kann
dieselbe dann unterbleiben, wenn auf den Antrag des Niederlegers die Verzollung nach
dem höchsten Zollsatze des Tarifs gestattet wird (V. Z. G. 8. 32 Abs. 2).
Vor dem Beginn der speziellen Revision kann der Niederleger die Angaben in der
Abmeldung hinsichtlich der Gattung und des Netto-Gewichtes der ohne spezielle Revision
zur Niederlage genommenen Waaren ergänzen oder berichtigen (V. Z. G. 88§. 23, 20
und 46).
Wird bei Waaren, welche in der Niederlage umgepackt worden sind, eine von der
gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waaren oder eine erhebliche Abweichung
von dem im Tarif angenommenen Tarasatz bemerkt, so hat die Nettoverwiegung zu
erfolgen.
§. 32.
Rücksichtlich des der Verzollung oder Abfertigung auf Begleitschein II. zu Grunde
zu legenden Gewichts kommen nach §. 103 des Vereinszollgesetzes folgende Grundsätze
zur Anwendung. «
a. Ist das Gewicht jedes einzelnen Kollo im Niederlageregister angeschrieben, oder
wird eine aus mehreren Kolli bestehende, aber nur nach ihrem Gesammtgewicht
angeschriebene Waarenpost auf einmal ungetheilt von der Niederlage entnommen,
so kann
1. die nochmalige Verwiegung des betreffenden Kollo, beziehungsweise der ganzen
Waarenpost dann unterbleiben, wenn der Niederleger nicht in Spalte 14
der Abmeldung die Abfertigung nach dem Auslagerungsgewicht bean-
tragt hat und zugleich kein Verdacht einer heimlichen Entfernung eines
Theils der Waaren während der Lagerung vorliegt.
2. Findet eine nochmalige Verwiegung statt, und ergibt sich hierbei
a) ein Mindergewicht gegen das Einlagerungsgewicht, so erfolgt die
Abfertigung auf Grund des Auslagerungsgewichts, wenn anzu-
nehmen ist, daß dieses Mindergewicht lediglich durch natürliche Ein-
flüsse entstanden sei. Liegt jedoch begründeter Verdacht vor, daß ein
Theil der Waaren heimlich aus der Niederlage entfernt worden,