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so ist — abgesehen von der wegen Zolldefraude etwa einzuleitenden
Untersuchung — jedesmal das Einlagerungsgewicht der Abfertigung
zu Grunde zu legen.
Ergibt sich dagegen
6) ein Mehrgewicht, so bildet — unbeschadet der näheren Untersuchung
wegen etwa vorgekommener Irrthümer — das Einlagerungsgewicht
die Grundlage der Abfertigung.
In beiden Fällen (a und 6) ist auf Antrag der Betheiligten jedes Kollo einer
größeren Waarenpost, dessen Einlagerungsgewicht seiner Zeit besonders ermittelt und
im Niederlageregister angeschrieben war, bezüglich der Gewichtsabweichungen bei der Ab-
meldung als eine für sich bestehende Waarenpost zu behandeln, wenn über die Identität
der einzelnen Kolli nach Zeichen und Nummer kein Zweifel besteht.
b) Wird eine aus mehreren Kolli bestehende, im Niederlageregister unter einem
Gesammtgewicht angeschriebene Waarenpost in Theilmengen aus der, Nieder-
lage entnommen, so erfolgt die Abfertigung nach dem jedesmal zu ermittelnden
Auslagerungsgewicht.
Ergibt sich hierbei im Ganzen ein Mindergewicht gegen das Einlagerungs-
gewicht, so kommen bei der Abfertigung der letzten Theilpost die oben unter
a 2 a ausgesprochenen Grundsätze zur Anwendung.
Hinsichtlich des Mindergewichts, welches sich bei den in Theilposten zur Abmeldung
gelangenden Flüssigkeiten in Fässern gegen das Gewicht des getheilten Fasses ergibt,
wird auf den §. 24 Bezug genommen.
Für Wein, dessen Abfertigung nach dem Auslagerungsgewicht beantragt ist, wird
ein Zollrabatt nicht gewährt.
8. 33.
Sind die Waaren zur Verzollung abgemeldet, so hat der Niederleger, nachdem der
Befund in der Abmeldung bescheinigt ist, den Gefällebetrag gegen Quittung zu ent-
richten, beziehungsweise ein Kredit-Anerkenntniß darüber zu ertheilen.
Bei der Abmeldung zur Abfertigung der Waaren auf Begleitschein II. tritt an die
Stelle der Gefalleentrichtung die Extrahirung des Begleitscheins.