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8. 34.
Zum Zweck der Versendung von Niederlagegütern auf Begleitschein I. wird in der
Regel das Auslagerungsgewicht ermittelt.
Ergeben sich bei dieser Verwiegung Abweichungen gegen das Einlagerungsgewicht,
so wird im Allgemeinen nach der Vorschrift des §. 32 unter a 2 und b verfahren,
jedoch mit der Maßgabe, daß
1. ein nach jener Vorschrift zollpflichtiges Mindergewicht sofort besonders zum Ein-
gange zu verzollen und der Begleitschein-Abfertigung das Auslagerungsgewicht
zu Grunde zu legen;
2. in Fällen, wo das Einlagerungsgewicht die Grundlage der weiteren Abfertigung
bildet, auch das Auslagerungsgewicht im Begleitschein nachrichtlich zu vermerken ist.
S. 35.
Die Verwiegung kann, sofern solche nicht vom Niederleger selbst begehrt wird,
unterbleiben,
1. wenn die Waaren unter amtlichem Verschluß zur Niederlage gekommen sind
und dieser Verschluß während der Lagerung unberührt geblieben ist;
2. wenn die Waaren zwar ohne amtlichen Verschluß zur Niederlage gelangt sind,
jedoch
a) nach der Beschaffenheit derselben eine Veränderung des Gewichts während
der Lagerung nicht zu vermuthen ist, wie z. B. bei Metallen, Metallwaaren,
Glas, Porzellan und dergleichen, oder
b) ihre Lagerung nicht über drei Monate gedauert hat und keine Umstände
vorliegen, welche auf eine ungewöhnliche Gewichts-Veränderung schließen
lassen.
8. 36.
Sollte für einzelne Niederlageplätze das Bedürfniß eutstehen, den in das Ausland
zu sendenden unverzollten Waaren Gegenstände des freien Verkehrs in dem nämlichen
Kollo beizupacken, so darf dies unter folgenden Bedingungen nachgegeben werden:
1) die unverzollten Waaren sind im Innern des zu bildenden Kollo von den Gegen-
ständen des freien Verkehrs durch besondere Verpackung getrennt zu halten, auch