Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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fuhr mittelst der Eisenbahnen oder zu Wasser die Art des Transports bei Ueberschrei- 
tung der Vereinsgrenze anzugeben. 
S. 17. 
10. Angabe der Lagerzeit. 
Bei der Angabe der Lagerzeit ist auch die Zeit, während deren die Waaren in 
Privatlagern, welche unter Mitverschluß der Zollbehörde stehen, gelagert haben, jedoch 
nicht die Zeit der Lagerung in freien Niederlagen zu berücksichtigen. 
Der Angabe der Lagerzeit bedarf es in den Fällen nicht, wenn Begleitscheine zum 
Zweck der Wiederausfuhr der Waaren ausgestellt werden. 
S. 18. 
11. Anerkennung der Begleitscheine I. 
Der Begleitschein-Extrahent hat den Empfang des Begleitscheins und die Ueber- 
nahme der aus demselben nach §§. 44 und 46 des Vereinszollgesetzes für ihn hervor- 
gehenden Verpflichtungen durch unterschriftliche Vollziehung der Annahmeformel in dem 
Begleitschein und in einer besonderen, bei dem Ausfertigungsamte zurückbleibenden An- 
nahme-Erklärung anzuerkennen. 
Diese Annahme-Erklärung ist, wenn die Ausfertigung des Begleitscheins nach 
§. 7 a oder b erfolgt, nach Muster E a auszufertigen und entweder in die Anmeldung 
selbst oder in ein besonderes, der Anmeldung anzustempelndes Formular aufzunehmen. 
Bei der Begleitschein-Ausfertigung nach §. 7 c wird die Annahme-Erklärung in den 
übereinstimmend mit dem Begleitschein auszufüllenden Vordruck der Anmeldung aufge- 
nommen. 
8. 19. 
12. Amtliche Vollziehung der Begleitscheine J. 
Die amtliche Vollziehung des Begleitscheins erfolgt durch den Führer des Begleit- 
schein-Ausfertigungs-Registers (§. 22) oder einen andern, von dem Amtsvorstand damit 
beauftragten Beamten. 
Dem leserlich zu schreibenden Namen muß die Angabe der Diensteigenschaft und 
ein Abdruck des Amtsstempels beigefügt werden. 
Der gedachte Beamte ist für die ordnungsmäßige Ausfertigung des Begleitscheins 
verantwortlich.
	        
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