Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Bleibt in solchen Fällen beim öffentlichen Verkauf der Waaren das Meistgebot 
nach Abzug der Kosten hinter dem Betrage des Eingangszolles zurück, so entscheidet die 
Direktivbehörde darüber, ob der Zuschlag zu ertheilen und der Erlös auf den Eingangs- 
zoll zu verrechnen oder ob die Waaren unter Abstandnahme von dem Verkauf amtlich 
zu vernichten seien. 
VI. Strafbestimmungen. 
§. 41. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht 
die Strafen der §§. 134—151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäß- 
heit des §. 152 dieses Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 50 Thalern geahndet.
	        
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