Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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8. 20. 
13. Verfahren bei dem Verlorengehen eines Begleitscheins I. 
Wenn ein Begleitschein verloren gehen sollte, so hat der Vorstand des Hauptamtes, 
welches den Begleitschein ausgefertigt hat, beziehungsweise in dessen Bezirk das Ausfer- 
tigungsamt liegt, wenn sich kein Bedenken ergiebt, auf Grund der Anmeldung an Stelle 
des abhanden gekommenen Exemplars ein zweites mit Duplikat zu bezeichnendes Exem- 
plar des Begleitscheins ausfertigen zu lassen. Die erfolgte Ausfertigung eines Dupli- 
kats ist im Begleitschein-Ausfertigungs-Register (§. 22) zu vermerken. 
B. Ausfertigung der Begleitscheine ll. 
§. 21. 
Bei der Ausfertigung der Begleitscheine II. (§. 1) finden die Bestimmungen in 
den §§. 4 bis 20 mit den aus der Einrichtung des Musters I) und den nachfolgenden 
Bestimmungen sich ergebenden Maßgaben Anwendung. 
a) Der Ausfertigung eines Begleitscheins II. hat stets eine spezielle Waarenrevision 
(V. Z. G. S. 28) und Berechnung des zu überweisenden Zollbetrages, welcher 
in den betreffenden Spalten der Anmeldung anzugeben ist, vorauszugehen. 
Der Zollbetrag wird in dem Begleitschein in der Landeswährung des Ausfer- 
tigungsamtes, unter Weglassung von Beträgen unter ½ Silbergroschen bezieh- 
ungsweise 1 Kreuzer, angegeben. 
b) In dem Begleitschein ist die Art der geleisteten Sicherheit anzumerken. 
T0) Statt der Frist zur Gestellung der Waaren bei dem Empfangsamt ist darin so- 
wohl die Frist zur Vorlegung des Begleitscheins und Einzahlung des gestundeten 
Eingangszolls bei dem Empfangsamt nach den Bestimmungen im §. 15, als 
auch der entsprechend festzusetzende Zeitraum, innerhalb dessen der Beweis der 
erfolgten Zollentrichtung bei dem Ausfertigungsamte (§. 53) geführt werden muß, 
anzugeben. 
d) Ein Begleitschein II. darf nur für einen Waaren-Empfänger ausgestellt werden. 
Bei der Ausfertigung von Begleitschein II. können, außer den Formularen nach 
Muster I) (§. 7 a), auch angestempelte Anmeldungen (§. 7 b) und Anmeldungen mit 
Begleitschein-Vordruck (§. 7 c) angewendet werden. 
Wo es im Bedürfniß liegt, Begleitscheine II. nach Muster I) als Transportbe- 
zettelung zu benutzen, kann das Formular durch Hinzufügung besonderer Spalten für
	        
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