Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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vorzulegen, auch eine Abschrift desselben am Schlusse jeden Monats dem Mini- 
sterium des Innern einzusenden. 
Dieses Verzeichniß muß den Tauf= und Familiennamen der Auswanderer, 
den bisherigen Wohnort derselben, den Tag des abgeschlossenen Akkordes, die 
Route, den Namen des Passagierexpedienten des Seeplatzes, den Bestimmungs- 
ort der Reise, die Zeit der Einschiffung in dem Seehafen und das festgesetzte 
Ueberfahrtsgeld enthalten, auch darüber Auskunft geben, ob die Beförderung 
durch Segel= oder Dampfschiff erfolgt. 
2) Die Verträge müssen schriftlich und in deutscher Sprache ausgefertigt und den 
3) 
Auswanderern im Original, in leserlicher Ausfertigung eingehändigt werden. 
Ein Duplikat jedes Vertrages muß von dem Auswandererbeförderer oder dessen 
Agenten sorgfältig aufbewahrt und der Polizeibehörde auf Verlangen zu jeder 
Zeit zur Einsicht vorgelegt werden. 
Der Auswandererbeförderer darf keinen Ueberfahrtsvertrag vermitteln, in welchem 
nicht bestimmt enthalten ist: 
a) der Name des Auswandererexpedienten am Seeplatze, der Name des für 
Württemberg von diesem bevollmächtigten Generalagenten und, falls der Ver- 
trag Namens des Letzteren von einem Unteragenten abgeschlossen ist, auch der 
Name des Unteragenten; 
b) eine genaue Bezeichnung des Tages, an welchem die Einschiffung in dem 
betreffenden Seehafen erfolgt, und des Schiffes, letzteres mit dem ausdrück- 
lichen Beisatze, daß im Falle der Abfahrtsverhinderung an die Stelle des 
bestimmten Schiffes nur ein anderes gleich tüchtiges derselben Art treten darf; 
R) die Verpflichtung des Transportanten zu kostenfreier Beförderung des Aus- 
wanderers in den Seeplatz und zur Verköstigung auf der Reise dahin, so wie 
während des Aufenthalts im Seehafen, deßgleichen zu dessen Ausrüstung mit 
den für das Schiff und die Seereise unentbehrlichen Bettstücken und sonstigen 
Effekten; 
d) die Obliegenheit des Expedienten zu unentgeldlicher Verpflegung und Verkö- 
stigung oder entsprechender im Voraus festgesetzter Geldentschädigung für jeden 
Tag, um welchen die bestimmte Abfahrtszeit ohne Schuld des Auswanderers
	        
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