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verzögert wird, und zwar ohne allen Vorbehalt, mag die Verzögerung durch
die Schuld des Schiffsunternehmers oder seiner Agenten, oder durch Zufall,
höhere Gewalt nicht ausgenommen, herbeigeführt worden seyn;
e) die Verpflichtung desselben, den Auswanderer und dessen Effekten auch in dem
Falle um den bedungenen Preis an den bestimmten Ort zu bringen, wenn
das betreffende Schiff unterwegs durch irgend einen Unfall an der Fortsetzung
der Reise verhindert wird;
f) dessen Verpflichtung, auf Verlangen die Spedition der Effekten des Reisenden
in den Seeplatz und auf das Schiff, so wie die Assekurirung derselben wäh-
rend der Seereise zu übernehmen, ersteren Falles unter genauer Bezeichnung
des betreffenden Spediteurs im Seeplatze;
6#) die Zusicherung hinreichender Verköstigung während der Reise;
h) die Bezeichnung dessen, was auf dem Schiffe gewährt wird, insbesondere des
Platzes, der Schlafstelle, der Kost, des Trinkwassers;
i) der Vergütungspreis der einzelnen, im Vertrage nicht enthaltenen sonstigen
Leistungen unter ausdrücklichem Ausschluß jeder Extravergütung;
k) die Verpflichtung des inländischen Auswandererbeförderers und dessen auswär-
tigen Vollmachtgebers, in Beziehung auf alle im Lande, oder, wenn der
Auswandernde ein Württemberger ist, auch in Beziehung auf die im Aus-
lande zwischen demselben Auswanderer und demselben Schiffsunternehmer
oder dessen Agenten abgeschlossene Verschiffungsverträge vor den württember-
gischen Gerichten Recht zu geben und auf Einreden, welche auf etwaige im
Auslande geschlossenene spätere, den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlau-
fende Verträge gegründet werden möchten, Verzicht zu leisten; die Unterwer-
fung unter den Ausspruch der württembergischen Gerichte ist jedoch nur even-
tuell, sofern die während der Reise, namentlich in den Seestädten etwa ent-
stehenden Streitigkeiten nicht durch die Vermittlung des betreffenden K. Ge-
sandten oder Consuls auf kürzerem Wege erledigt werden können; endlich
die ausdrückliche Hinweisung des Auswanderers auf die zum Frommen der
Auswanderer und zu unentgeldlicher Berathung derselben in den Seeplätzen
bestehenden amtlichen Nachweisungsbureaus unter genauer Bezeichnung der
Straße und der Hausnummer des betreffenden Bureaus.
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