137
Die Vertragsformularien, welche für jeden einzelnen Seeplatz thunlichst in
gleicher Weise abzufassen sind, müssen vor deren Benützung der Cognition
des Ministeriums des Innern unterstellt werden.
4) Die Vollmachten der Passagierexpedienten der Seeplätze für die inländischen
Auswandererbeförderer haben neben der ausdrücklichen Unterwerfung unter die
oben unter 3. k. aufgeführte Bestimmung die unbedingte Genehmigung aller
Handlungen des Bevollmächtigten und der Unteragenten des Letzteren, so wie
die Anerkennung der an diese geleisteten Zahlungen den Auswanderern gegenüber
zuzusichern, beides selbst dann, wenn die betreffenden Handlungen und Zahlungs-
empfänge den Instruktionen des Vollmachtgebers zuwiderlaufen sollten.
Die Unterschrift des Vollmachtgebers ist durch das K. Consulat beglaubigen
zu lassen und zugleich der Nachweis zu liefern, daß der Betreffende die Ermäch-
tigung zur Auswandererbeförderung besitzt.
5) Für die richtige Erfüllung der den Auswanderern gegenüber übernommenen Ver-
pflichtungen hat der inländische Auswandererbeförderer eine Caution in dem nach
den obwaltenden Verhältnissen festzusetzenden Betrage zu bestellen.
Diese Caution ist in württembergischen Staatsschuldverschreibungen zu leisten.
S. 3.
Die Transportunternehmer und deren Agenten sind bei ihrer Bestellung auf die
bestehenden gesetzlichen Verbote in Absicht auf betrügliches Verleiten und Anwerben zum
Auswandern ausdrücklich hinzuweisen und für gewissenhafte Beobachtung derselben strenge
verantwortlich zu machen.
S. 4.
Die ertheilte Ermächtigung zu diesem Geschäftsbetrieb ist jeder Zeit widerruflich
und wird insbesondere denjenigen entzogen werden, welche zu gegründeten Beschwerden
über ihre Geschäftsführung Veranlassung geben.
Außerdem unterliegt die Uebertretung der vorstehenden in gleicher Weise auf die
Beförderung mit Dampfschiffen, wie auf den Transport mit Segelschiffen Anwendung
findenden Bestimmungen polizeilicher Bestrafung nach Maaßgabe des Art. 1 des Poli-
zeistrafgesetzes vom 2. Oktober 1839,