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die Angabe der Zahl und Art der Verpackung, der Zeichen und Nummern, sowie des
Bruttogewichts der Kolli ergänzt werden.
C. Führung des Begleitschein-Ausfertigungs-Registers.
8. 22.
Das Ausfertigungsamt führt über die von ihm ertheilten Begleitscheine J. und II.
ein Begleitschein-Ausfertigungs-Register nach dem Muster F.
Der Zweck desselben ist, die vollständige Erledigung der ausgestellten Begleitscheine
nachzuweisen.
Bei größeren Aemtern, bei welchen verschiedene Abfertigungsstellen bestehen, kann
nach dem Ermessen der Direktivbehörde eine Einrichtung dahin getroffen werden, daß die
Ausfertigung der Begleitscheine bei den einzelnen betreffenden Stellen erfolgt, und zu
diesem Ende bei jeder derselben ein eigenes, mit einem besonderen Buchstaben (A, B,
C.) zu bezeichnendes Ausfertigungs-Register geführt wird. Diese Buchstaben sind
nebst den Nummern auch in die Begleitscheine und in die als Beläge zurückbleibenden
Begleitschein-Anmeldungen und Annahme-Erklärungen einzutragen.
Das Begleitschein-Ausfertigungsregister erledigt mit seinen Nummern diejenigen
Vorregister, aus welchen die Versendungen entsprungen sind (Deklarations-Register, Nie-
derlage-Register 2c.) und wird selbst durch die Erledigungsscheine der Begleitschein-Em-
pfangs-Aemter (§. 53) erledigt.
In dem Behgleitschein-Ausfertigungs-Register sind die zur Kenntniß des Ausferti-
gungsamtes gebrachten Aeuderungen hinsichtlich des Erledigungsamtes und der Gestel-
lungsfrist (§. 23 ff.) mit rother Dinte zu vermerken.
III. Behandlung der Waaren während des Transports.
8. 23.
1. Verfahren bei veränderter Bestimmung der Waaren.
Wenn eine Waarenladung, über welche ein Begleitschein I. ertheilt worden ist, eine
andere als die darin angegebene Bestimmung erhält, so hat der Waarenführer den Be-
gleitschein bei dem nächsten zu der erforderlichen Abfertigung befugten Amte, unter Stel-
lung des entsprechenden Antrags, abzugeben (V. Z. G. 8§. 46 und 50).
Soll die Erledigung des Begleitscheins bei diesem Amte stattfinden, so ist weiter
nach den Bestimmungen in den 8§. 31 ff. zu verfahren.