Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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In dem letzteren Falle findet eine Vergleichung der Ladung mit den Angaben in 
dem Begleitschein nach Art und Zahl der Kolli statt, und ist eine Notiz über die Be- 
schaffenheit des vorgefundenen Verschlusses und dessen Erneuerung in die betreffende 
Spalte des Begleitscheins aufzunehmen. 
8. 26. 
Die überwiesenen Begleitscheine werden in dem Begleitschein-Ausfertigungs-Register 
des überweisenden Amtes, unter entsprechender Bezeichnung derselben in Spalte 4, ein- 
getragen, von dem neuen Empfangsamte jedoch ebenso behandelt, als wenn dieselben un- 
mittelbar auf dasselbe ausgestellt worden wären. 
· 8. 27. 
2. Verfahren, wenn unterwegs eine Theilung der Ladung stattfinden soll. 
Soll eine auf Begleitschein I. abgefertigte Ladung unterwegs getheilt werden, so sind 
die Waaren dem nächsten Haupt-Zoll= oder Haupt-S:ener-Amte oder einem zur Aus- 
stellung von Begleitscheinen I. befugten Zoll= oder Steueramte vorzuführen, welches auf 
diesfälligen Antrag den mitgekommenen Begleitschein, den Vorschriften in den §§. 32 ff. 
entsprechend, erledigt, und, nachdem die Theilung (V. Z. G. §. 50) unter amtlicher 
Aussicht erfolgt ist, die erforderlichen neuen Begleitscheine ausfertigt. 
Wird die Theilung der Ladung durch unvorhergesehene Ereignisse (§. 28) nöthig, 
so können auch solche Zoll- und Steuerämter, welche sonst nicht zur Begleitschein-Aus- 
fertigung befugt sind, jedoch nur im Namen und nach Anleitung des vorgesetzten Haupt- 
amtes, durch dessen Register die Begleitscheine laufen, die erforderlichen neuen Begleit- 
scheine ausfertigen. 
Rücksichtlich des Gewichts, welches der weiteren Abfertigung zu Grund zu legen ist, 
wird auf die Bestimmungen des §. 38 Bezug genommen. 
8. 28. 
3. Verfahren bei Verhinderung der Fortsetzung des Transports durch unvorhergesehene Ereignisse. 
Sollten Naturereignisse oder Unglücksfälle den Waarenführer verhindern, seine 
Reise fortzusetzen und den Bestimmungsort in dem durch den Begleitschein festgesetzten 
Zeitraum zu erreichen, so ist er verpflichtet, dem nächsten Zoll= oder Steucramte davon 
Anzeige zu machen (V. Z. G §. 49). 
Kann der Transport nach dem Bestimmungsort nach Beseitigung der Ursache der 
Unterbrechung fortgesetzt werden, so ist die Veranlassung des Aufenthalts Seitens des
	        
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