Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend den mit dem Königreich Italien abgeschlossenen Vertrag über gegenseitige Auslie- 
serung von Verbrechern und Leistung von Rechtshülfe in Strafsachen. 
Zu Vollziehung des Art. 16 des mit dem Königreich Italien am 3. Oktober v. J. 
abgeschlossenen Vertrags über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und Leistung 
von Rechtshülfe in Strafsachen wird Nachstehendes verfügt: 
Sobald das von einem diesseitigen Gericht gegen einen Unterthan des Königreichs 
Italien ausgesprochene Straferkenntniß rechtskräftig geworden, ist ein Auszug aus dem- 
selben nach dem beiliegenden Formular zu fertigen, von dem Vorsitzenden des Gerichts 
und dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen und behufs der Einleitung des Weiteren hie- 
her vorzulegen. 
Stuttgart den 3. Januar 1870. 
Mittnacht.
	        
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