Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

168 
schen Agenten in Japan zu ernennen, dem gestattet sein soll, auch die Vertretung der 
anderen kontrahirenden deutschen Staaten zu übernehmen. 
Die kontrahirenden Deutschen Staaten sollen das Recht haben, einen General- 
Konsul und für jeden offenen Hafen oder jede dergleichen Stadt in Japan einen Kon- 
sul, Vizekonsul oder Konsular-Agenten zu ernennen. Diese Beamten sollen dieselben 
Privilegien und Vorrechte genießen, wie die Konsularbeamten der meistbegünstigten 
Nation. 
Sowohl der von Seiner Moajestät dem Könige von Preußen ernannte diplomatische 
Agent, als auch der General-Konsul sollen das Recht haben, frei und unbehindert in 
allen Theilen des Kaiserreichs Japan umherzureisen. 
Ebenso sollen die mit der Berechtigung zur Ausübung der Jurisdiktion versehenen 
Deutschen Konsularbeamten das Recht haben, sich, im Falle ein Deutsches Schiff im 
Bereiche ihres Jurisdiktionsbezirks Schiffbruch leidet, oder innerhalb desselben ein An- 
griff auf das Leben oder das Eigenthum eines Deutschen stattfindet, zur Aufnahme des 
Thatbestandes an Ort und Stelle zu begeben. Doch sollen die Deutschen Konsular- 
beamten in jedem solchen Falle den Japanischen Lokalbehörden eine schriftliche Mitthei- 
lung über den Zweck und das Ziel ihrer Reise machen und dieselbe nur in Begleitung 
eines von den Japanischen Behörden zu bezeichnenden höheren Beamten antreten. 
Seine Majestät der Tenno von Japan kann einen diplomatischen Agenten beim 
Hofe von Berlin und Konsularbeamte für diejenigen Deutschen Häfen und Handels- 
plätze ernennen, in denen Konsularbeamte irgend eines dritten Staates zugelassen werden. 
Der diplomatische Agent und die Konsularbeamten Japans sollen unter der Be- 
dingung der Gegenseitigkeit im Gebiete der kontrahirenden Deutschen Staaten dieselben 
Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eines drit- 
ten Staates erfreuen oder erfreuen werden. 
Artikel 3. 
Die Städte und Häfen von Hakodade, Hiogo, Kanagawa, Nagasaki, Niegata mit 
Ebisuminato auf der Insel Sado und Osaka, sowie die Stadt Yedo sollen von dem 
Tage an, an welchem dieser Vertrag in Kraft tritt, für die Unterthanen und den Han- 
del der kontrahirenden Deutschen Staaten eröffnet sein. 
In den vorgedachten Städten und Häfen sollen Deutsche Unterthanen dauernd
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.