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wohnen können; sie sollen das Recht haben, daselbst Grundstücke zu miethen und Häuser
zu kaufen, und sie sollen Wohnungen und Magazine daselbst erbauen dürfen.
Der Platz, welchen Deutsche Unterthanen bewohnen und auf welchen sie ihre Ge-
bäude errichten sollen, wird von den Deutschen Konsularbeamten im Einverständniß
mit den kompetenten Japanischen Ortsbehörden angewiesen werden; auf gleiche Art sol-
len die Hafenordnungen festgesetzt werden. Können sich der Deutsche Konsularbeamte
und die Japanischen Behörden in diesen Beziehungen nicht einigen, so soll die Frage
dem diplomatischen Agenten und der Japanischen Regierung unterbreitet werden.
Um die Orte, wo Deutsche Unterthanen sich niederlassen werden, soll von den Ja-
panen weder Mauer noch Zaun, oder Gitter, noch irgend ein anderer Abschluß errichtet
werden, welcher den freien Ein= und Ausgang dieser Orte beschränken könnte.
Den Deutschen Unterthanen soll es gestattet sein, sich innerhalb folgender Grenzen
frei zu bewegen: 6
von Hakodade und Niegata in jeder Richtung bis zu einer Entfernung von
10 Ri;
von Ebisuminato auf der ganzen Insel Sado;
von Kanagawa bis zum Flusse Logo, welcher sich zwischen Kawasaki und Sina-
gawa in den Meerbusen von Yedo ergießt, und in jeder anderen Richtung
bis zu einer Entsernung von 10 Ri;
von Nagasaki aus überall in dem benachbarten Kaiserlichen Gebiete;
von Hiogo in der Richtung auf Kioto bis zu einer Entfernung von 10 Ri von
dieser Stadt und in jeder anderen Richtung bis zu einer Entfernung von 10
Ri von Hiogo;
von Osaka, im Süden von der Mündung des Yamatogawa bis nach Funabas-
himura und von dort innerhalb einer von diesem Platze über Kiokojimura
nach Sada gezogenen Linie; die Stadt Sakai liegt außerhalb dieser Grenzen,
der Besuch derselben ist jedoch Deutschen Unterthanen gestattet;
von Yedo innerhalb folgender Grenzen: von der Mündung des Shintonegawa
bis Kanamachi und längs der Straße nach Mito bis Senji, von dort den
Sumidagawa aufwärts bis Furugano Kamigo und über Omuro, Takakura,
Koyata, Ogiwara, Miyadera, Mitsugi, Tanaka, nach der Fähre von Hino
am Rokugogawa.