Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Schulden verantwortlich sein, welche von Deutschen oder Japanischen Unterthanen kon- 
trahirt worden sind. 
Artikel 6. 
Deutsche Unterthanen, welche ein Verbrechen gegen Japanische Unterthanen oder 
gegen Angehörige einer andern Nation begehen sollten, sollen vor den Deutschen Kon- 
sularbeamten geführt und nach Deutschen Gesetzen bestraft werden. 
Japanische Unterthanen, welche sich einer verbrecherischen Handlung gegen Deutsche 
Unterthanen schuldig machen, sollen vor die Japanischen Behörden geführt und nach Ja- 
panischen Gesetzen bestraft werden. 
"v Artikel 7. 
Alle Ansprüche auf Geldstrafen oder Konfiskationen für Zuwiderhandlungen gegen 
diesen Vertrag oder gegen das beigefügte Handelsregulativ sollen bei den Deutschen 
Konsularbehörden zur Entscheidung gebracht werden. Die Geldstrafen oder Konfiska- 
tionen, welche von diesen letzteren ausgesprochen werden, sollen der Japanischen Regie- 
rung zufallen. Güter, die mit Beschlag belegt werden, sollen von den Jopanischen Be- 
hörden und den Deutschen Konsularbehörden versiegelt und bis zur Entscheidung durch 
den Deutschen Konsul in den Speichern des Zollhauses deponirt werden. 
Fällt die Entscheidung des Konsuls zu Gunsten des Eigenthümers oder Konsigna-- 
tairs der Güter aus, so sollen dieselben sofort dem Konsul zur weiteren Verfügung aus- 
gehändigt werden; doch sollen, falls die Japanische Regierung gegen diese Entscheidung 
des Konsuls Berufung an die höhere Instanz einzulegen wünscht, der Eigenthümer oder 
Konsignatair der Güter gehalten sein, den Werth derselben bis zur endgültigen Ent- 
scheidung der Angelegenheit auf dem Deutschen Konsulate zu deponiren. Sind die mit 
Beschlag belegten Güter leicht verderblicher Natur, so sollen dieselben gegen Deponirung 
des Werthes auf dem Deutschen Konsulate dem Eigenthümer oder Konsignatair ausge- 
händigt werden. 
Artikel 8. 
In allen dem Handel geöffneten oder zu öffnenden Häfen Japans soll es Deut- 
schen Unterthanen freistehen, aus dem Gebiete Deutschlands oder aus fremden Häfen 
alle Arten von Waaren, die nicht Kontrebande sind, einzuführen und zu verkaufen, so- 
wie zu kaufen und nach Deutschen oder fremden Häfen auszuführen. Sie sollen nur
	        
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