Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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die Zölle bezahlen, welche in dem dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarif ver- 
zeichnet sind, und frei von allen sonstigen Abgaben sein. 
Deutsche Unterthanen sollen alle Arten von Artikeln von den Japanern kaufen und 
an dieselben verkaufen dürfen, und zwar ohne Dazwischenkunft eines Japanischen Be- 
amten, weder beim Kaufe noch beim Verkaufe, noch bei der Bezahlung oder Empfang- 
nahme des Kaufpreises. 
Ebenso soll es den Deutschen Unterthanen freistehen, alle Arten Japanischer Pro- 
dukte, welche sie in einem der geöffneten Häfen Japans gekauft haben, nach einem an- 
dern geöffneten Japanischen Hafen zu verschiffen, ohne dafür irgend welchen Zoll zu 
entrichten. 
Allen Japanern soll es erlaubt sein, alle Arten von Artikeln von Deutschen Unter- 
thanen, sei es in Deutschland oder in den geöffneten Häfen, ohne Dazwischenkunft eines 
Japanischen Beamten zu kaufen und was sie gekauft haben, entweder zu behalten und 
zu benutzen oder wieder zu verkaufen. In ihrem Handelsverkehr mit Deutschen Unter- 
thanen werden die Japaner nicht mit höheren Abgaben belegt werden, als denjenigen, 
welche sie für ihre Geschäfte untereinander entrichten. 
Ebenso dürfen die Japanischen Fürsten oder Leute in Diensten derselben sich unter 
den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nach Deutschland, sowie nach den offenen 
Häfen Japans begeben, und dort mit den Deutschen frei und ohne Dazwischenkunft 
Japanischer Beamten Handel treiben, vorausgesetzt, daß sie sich nach den bestehenden. 
Polizeivorschriften richten und die festgesetzten Abgaben entrichten. 
Ebenso soll es allen Japanern erlaubt sein, Waaren Japanischen oder fremden Ur- 
sprungs nach, von oder zwischen den geöffneten Häfen in Japan, oder von oder nach 
fremden Häfen in Japanern oder Deutschen Unterthanen angehörigen Schiffen zu 
verschiffen. 
Artikel 9. 
Die Japanische Regierung wird es nicht verhindern, daß Deutsche, welche sich in 
Japan aufhalten, Japaner als Dolmetscher, Lehrer, Diener u. s. w. in Dienst nehmen 
und sie zu allen Beschäftigungen verwenden, welche die Gesetze nicht verbieten; doch blei- 
ben solche Japaner selbstverständlich, im Falle sie ein Verbrechen begehen sollten, den 
Japanischen Gesetzen unterworfen.
	        
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