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visionen aber an Japaner oder Fremde verkauft werden, so sollen die Erwerber an die
Japanischen Behörden den Zoll eutrichten, der auf dieselben anwendbar ist.
Artikel 19.
Es wird ausdrücklich festgesetzt, daß die Regierungen der Deutschen kontrahirenden
Staaten und ihre Unterthauen von dem Tage an, an welchem der gegenwärtige Vertrag
in Kraft tritt, ohne Weiteres alle Rechte, Freiheiten und Vortheile genießen sollen,
welche von Seiner Majestät dem Tenno von Japan an die Regierung und Unterthanen
irgend eines anderen. Staates gewährt worden sind oder in Zukunft gewährt werden
sollten.
Artikel 20.
Man ist übereingekommen, daß die hohen kontrahirenden Theile vom 1. Juli 1872
an die Revision dieses Vertrages sollen beantragen können, um solche Aenderungen oder
Verbesserungen daran vorzunehmen, welche die Erfahrung als nothwendig herausgestellt
haben sollte. Ein solcher Antrag muß jedoch mindestens ein Jahr zuvor angekündigt
werden.
Sollte Seine Majestät der Tenno von Japan indessen vor diesem Zeitpunkte eine
Revision aller Verträge wünschen und hierzu die Zustimmung aller übrigen Vertrags-
mächte erlangen, so werden auch die kontrahirenden Deutschen Staaten, auf den Wunsch
der Japanischen Regierung, sich an darauf bezüglichen Verhandlungen betheiligen.
Artikel 21.
Alle amtlichen Mittheilungen des Deutschen diplomatischen Agenten oder der Kon-
sularbeamten an die Japanischen Behörden werden in Deutscher Sprache geschrieben
werden. Um jedoch die Geschäftsführung möglichst zu erleichtern, sollen diese Mitthei-
lungen während dreier Jahre von dem Zeitpunkte an, wo dieser Vertrag in Wirksam-
keit treten wird, von einer Uebersetzung ins Holländische oder Japanische begleitet sein.
Artikel 22.
Der gegenwärtige Vertrag ist vierfach in Deutscher und Japanischer Sprache aus-
gefertigt, und haben alle diese Ausfertigungen denselben Sinn und dieselbe Bedeutung.
Artikel 23.
Der gegenwärtige Vertrag soll von Seiner Majestät dem Könige von Preußen
und Seiner Majestät dem Tenno von Japan unter Namensunterfertigung und Siegel