Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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a) mit Begleitschein weiter gesendet oder in eine Niederlage gebracht oder zum Ein- 
gang abgefertigt, oder 
5) unmittelbar iu das Ausland ausgeführt werden sollen. 
§. 33. 
2. Verfahren, wenn die Waaren mit Begleitschein weiter versendet oder in eine Niederlage gebracht oder 
zum Eingang abgefertigt werden sollen. 
à) Uebergabe der Begleitschein= Auszüge. 
Wenn die Waaren in der im §F. 32 unter a angegebenen Weise abgefertigt werden 
sollen, sind zu jedem Begleitschein, die in dem §. 39 bezeichneten Fälle ausgenommen, 
so viele Auszüge zu übergeben, als die darin verzeichneten Waaren verschiedenerlei Be- 
stimmung erhalten. Die Begleitschein-Auszüge sind nach dem Muster H auszufertigen. 
Die Bestimmung der Waaren wird auf der ersten Seite der Auszüge durch den 
Waaren-Disponenten angegeben. 
Die den Begleitschein-Auszügen zu gebende fortlaufende Nummern= oder Buchstaben- 
Bezeichnung ist in Spalte 9 des Begleitschein-Empfangs-Registers unter Ausfüllung 
der Spalte 10 desselben in der Art zu vermerken, daß für jeden Begleitschein zum 
Zweck der Eintragung der weiteren Nachweisungen über die Waaren in Spalte 11 bis 13 
so viele Linien offen bleiben, als zu demselben einzelne Begleitschein-Auszüge gehören 
(§. 52, Absatz 2). 
Der Führer des Begleitschein-Empfangs-Registers hat die Begleitscheine mit den 
übergebenen Begleitschein-Auszügen zu vergleichen und in letzteren die Uebereinstimmung 
mit den Begleitscheinen zu bescheinigen. 
8. 34. 
b) Revision der Ladung. 
Die Ladung ist in der Regel speziell zu revidiren. 
Bei der Prüfung des Verschlusses, welche jedesmal mit besonderer Sorgfalt erfolgen 
muß, ist sowohl auf den unverletzten Zustand desselben, als auch darauf zu achten, ob 
derselbe in einer völlig sichernden Weise angelegt war. 
Hat eine spezielle amtliche Ermittlung der Gattung und der Menge der Waaren 
oder einer von beiden nach Inhalt des Begleitscheins bereits stattgefunden, so kann das 
Erledigungsamt die Wiederholung des nämlichen Revisionsaktes unterlassen (s. auch 
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