Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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II. Verfügungen der Departements. 
O Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Finanzen. 
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen. 
Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan 
getrieben werden soll. 
Mit Beziehung auf die dem vorstehenden Vertrage zwischen dem Norddeutschen 
Bunde und den zu demselben nicht gehörenden Staaten des Zollvereins einerseits und 
Japan andererseits vom 20. Februar 1869 beigefügten „Bestimmungen, unter welchen 
der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll,“ wird hiedurch zur öffentlichen 
Kenntuiß gebracht, daß die Zollermäßigungen, welche in der ersten Abtheilung der Be- 
stimmung 7 unter Nr. 16 und 88 für baumwollene und halbwollene Unterjacken und 
Unterbeinkleider festgesetzt find, mit dem 1. Jannar 1870 in Kraft getreten sind, daß 
ferner der japanische Eingangszoll für wollene Unterjacken und Unterkleider (Nr. 87 
der Bestimmung 7) mit dem gleichen Termin, statt der im Vertrag aufgenommenen 
5#oo eines Bu auf ##/ioo eines solchen ermäßigt worden ist, daß endlich der übrige 
Theil der Bestimmungen sich schon seit dem 20. Februar 1869 in Wirksamkeit befindet. 
Stuttgart, den 29. Januar 1870. 
Varnbüler. Renner. 
8) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Vereinigung des Zollamts in Tübingen mit dem dortigen 
Kameralamt. 
Nachdem Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 31. vorigen 
Monats die Vereinigung des Zollamts in Tübingen mit dem dortigen Kameralamt in 
der Weise zu verfügen geruht haben, daß das vereinigte Amt die Bezeichnung Kameral-
	        
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