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gen von mindestens 50 Pfund versendeten Tabak vorbehalten worden. Der Bundesrath
des Zollvereins hat demgemäß und unter gleichzeitiger neuer Regelung der Zollrückver-
gütung für den aus verzollten außervereinsländischen Blättern u. s. w. bereiteten Tabak
am 19. Mai 1869 beschlossen, daß mit Wirkung vom 1. April 1870 an
1) für Tabaksfabrikate, die im Inlande aus ausländischem (außervereinsländischem)
oder theilweise aus ausländischem, theilweise aus vereinsländischem Tabak, Blät-
tern, Stengeln, Karotten oder Rollentabak bereitet, nach dem Auslande (d. i. nach
anderen, nicht zum Zollvereinsgebiete gehörigen Ländern) ausgeführt werden, in
den hierzu geeigneten Fällen eine Zollrückvergütung geleistet werden soll, welche
bis auf weiteres betragen wird vom Centner Nettogewicht:
für Schnupftabak und Kautabocsk. 5 fl. 15 kr. (3 Thlr.);
für Rauchtabak, dem vereinsländische Blätter
zugemischt sindd . . . Gfl. 18 kr. (3 Thlr. 18 Sgr.);
für Rauchtabak nur aus ausländischen Blät-
tern und für Cigarren b6b fl. 39 kr. (3 Thlr. 24 Sgr.)
und daß vom gleichen Zeitpunkte ab
2) jeder Tabakspflanzer, Händler oder Fabrikant, welcher Rohtabak (mit Ausnahme
von sogenanntem Geiz, von grünen Tabaksblättern, Tabaksstempeln und Tabaks-
abfällen) oder Fabrikate aus inländischen oder ausländischen Blättern nach dem
Zollvereinsauslande in Mengen von mindestens 50 Pfund ausführt, ohne weiteren
Nachweis über den Ursprung des Tabaks eine Ausfuhrvergütung in Anspruch
nehmen kann, welche bis auf weiteres betragen wird vom Centner Nettogewicht:
für Rohtabak, Schnupftabak und Kautabak. 1 fl. 1/1 kr. (17 Sgr. 6 Pf.);
für entrippte Blätter und Tabaksfabrikate 1 fl. 18 /, kr. (22 Sgr. 6 Pf..
Indem dieses jetzt zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, ist beizufügen, daß die
näheren Bedingungen, unter welchen die bezeichneten Ausfuhrvergütungen gewährt wer-
den dürfen, bei den Zollstellen eingesehen werden können.
Stuttgart, den 21. März 1870.
Renner.
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Gedruckt bel G. Hasselbrink.