Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Gleicherweise ist zu verfahren, wenn ein Kollo getheilt wird. Hinsichtlich der Behandlung 
des sich etwa ergebenden Mindergewichts finden die Vorschriften des §. 37 Anwendung. 
§. 39. 
Bei denzur Eingangsabfertigung bestimmten Waaren kann, wenn der Begleitschein 
genügenden Raum darbietet, der Antrag des Empfängers auf Verzollung, der Revisions- 
befund, die Angabe des Zollbetrags und der Nachweis der erfolgten Buchung desselben 
in den Begleitschein selbst aufgenommen werden, und bedarf es alsdann der Ausfertigung 
eines. Begleitschein-Auszugs nicht (Muster B). 
Bei der Eingangsabfertigung der mit Begleitschein I. abgefertigten, ihrer Gattung 
nach eingangszollfreien Gegenstände (V. Z. G. S. 41, letzter Absatz) genügt, auch wenn 
dieselben mit zollpflichtigen Gegenständen zusammen eingehen, der mündliche Antrag des 
Empfängers auf zollfreie Ablassung, die Angabe des Revisionsbefundes in dem Begleit- 
schein und eine demselben beizufügende Bemerlkung über die zollfreie Ablassung. 
S. 40. 
4. Verfahren, wenn die Waaren unmittelbar zum Ausgang abgefertigt werden sollen. 
Bei der Erledigung von Begleitscheinen I. über Gegenstende, welche zur unmittel- 
baren Ausfuhr übers das Empfangsamt bestimmt sind, erstreckt sich die amtliche Thätig- 
keit der von dem) Amtsvorstand oder dessen Vertreter zu bestimmenden Abfertigungs- 
und Begleitungsbeamten auf 
a) die Revision der Ladung und 
b) die Kontrolirung des Ausgangs derselben über die Grenze. 
Die Revision der Ladung (a) soll die Ueberzeugung gewähren, daß keine vorschrifts- 
widrige Veränderung an derselben stattgefunden hat. Die Revision kann daher in der 
Regel auf die Prüfung der Zeichen, Nummern, Verpackungsart und des Verschlusses 
der Kolli, beziehungsweise des Verschlusses und der verschlußfähigen Beschaffenheit der 
Laderäume beschränkt bleiben. 
Hin und wieder, auch in anscheinend unverdächtigen Fällen, müssen jedoch probe- 
weise einige Kolli aus einer Ladung speziell revidirt und mit den Angaben in dem Be- 
gleitschein genau verglichen werden. Der Amtsvorstand ist verpflichtet, die Vornahme 
solcher speziellen Revisionen unvermuthet auzuordnen und deren Ausführung zu über- 
wachen oder durch einen oberen Beamten überwachen zu lassen. 
Der Verschluß an den zum Ausgang bestimmten Waaren wird, soweit nicht Ver-
	        
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