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welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über
nachstehende Artikel übereingekommen sind.
1. Für Württemberg, Bayern und Hessen giltige Bestimmungen.
Artikel 1.
Die Urheber von Büchern, Broschüren oder andern Schriften, musikalischen Com-
positionen und Arrangements, von Werken der Zeichenkunst, der Malerei, der Bild-
hauerei, des Kupferstichs, der Lithographie und allen andern ähnlichen Exzeugnissen aus
dem Gebiete der Literatur oder Kunst, welche zum ersten Male in der Schweiz veröf-
fentlicht werden, genießen in Württemberg, Bayern und Hessen die Vortheile, welche
daselbst dem Eigenthum an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind
oder künftig eingeräumt werden. Sie sollen denselben Schutz und dieselbe Rechtshilfe
gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen
Urheber solcher Werke begangen wäre, welche zum ersten Male innerhalb der genannten.
süddeutschen Staaten veröffentlicht worden sind. Es sollen ihnen jedoch diese Vortheile
nur solange zustehen, als die Rechte der diesen Staaten angehörigen Urheber in der
Schweiz geschützt sind, und sie sollen in denselben süddeutschen Staaten nicht über die
Frist hinaus dauern, welche zu Gunsten einheimischer Urheber in den letztern Staaten
besteht.
Artikel 2.
Es ist gestattet, in den vorgenannten süddeutschen Staaten Auszüge aus Werken
oder ganze Stücke von Werken, welche zum ersten Mal in der Schweiz erschienen sind,
zu veröffentlichen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichungen für Zwecke der Kritik oder
Literaturgeschichte bestimmt, oder daß sie ausdrücklich für den Schulgebrauch oder Unter-
richt bestimmt und eingerichtet sind.
Artikel 3.
Um in den Genuß des im Art. 1 festgestellten Rechts zu gelangen, bedarf es einer
besonderen Anmeldung oder Niederlegung des zu schützenden Erzeugnisses nicht; es genügt
vielmehr für denjenigen, welcher den Schutz beansprucht, der Nachweis, daß er selbst
Urheber des Erzeugnisses sei oder seine Rechte von dem Urheber herleite.
Artikel 4.
Die Bestimmungen des Art. 1 sollen gleiche Anwendung auf die Darstellung oder