Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über 
nachstehende Artikel übereingekommen sind. 
1. Für Württemberg, Bayern und Hessen giltige Bestimmungen. 
Artikel 1. 
Die Urheber von Büchern, Broschüren oder andern Schriften, musikalischen Com- 
positionen und Arrangements, von Werken der Zeichenkunst, der Malerei, der Bild- 
hauerei, des Kupferstichs, der Lithographie und allen andern ähnlichen Exzeugnissen aus 
dem Gebiete der Literatur oder Kunst, welche zum ersten Male in der Schweiz veröf- 
fentlicht werden, genießen in Württemberg, Bayern und Hessen die Vortheile, welche 
daselbst dem Eigenthum an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind 
oder künftig eingeräumt werden. Sie sollen denselben Schutz und dieselbe Rechtshilfe 
gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen 
Urheber solcher Werke begangen wäre, welche zum ersten Male innerhalb der genannten. 
süddeutschen Staaten veröffentlicht worden sind. Es sollen ihnen jedoch diese Vortheile 
nur solange zustehen, als die Rechte der diesen Staaten angehörigen Urheber in der 
Schweiz geschützt sind, und sie sollen in denselben süddeutschen Staaten nicht über die 
Frist hinaus dauern, welche zu Gunsten einheimischer Urheber in den letztern Staaten 
besteht. 
Artikel 2. 
Es ist gestattet, in den vorgenannten süddeutschen Staaten Auszüge aus Werken 
oder ganze Stücke von Werken, welche zum ersten Mal in der Schweiz erschienen sind, 
zu veröffentlichen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichungen für Zwecke der Kritik oder 
Literaturgeschichte bestimmt, oder daß sie ausdrücklich für den Schulgebrauch oder Unter- 
richt bestimmt und eingerichtet sind. 
Artikel 3. 
Um in den Genuß des im Art. 1 festgestellten Rechts zu gelangen, bedarf es einer 
besonderen Anmeldung oder Niederlegung des zu schützenden Erzeugnisses nicht; es genügt 
vielmehr für denjenigen, welcher den Schutz beansprucht, der Nachweis, daß er selbst 
Urheber des Erzeugnisses sei oder seine Rechte von dem Urheber herleite. 
Artikel 4. 
Die Bestimmungen des Art. 1 sollen gleiche Anwendung auf die Darstellung oder
	        
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