Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke finden, welche nach Eintritt der Wirk— 
samkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft zum ersten Mal in der Schweiz veröffentlicht, 
aufgeführt oder dargestellt werden. 
Artikel 5. 
Den Originalwerken werden die in der Schweiz veranstalteten Uebersetzungen ein- 
heimischer oder fremder Werke ausdrücklich gleichgestellt. Demgemäß sollen diese Ueber- 
setzungen rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in den gedachten süddeutschen 
Staaten den im Art. 1 festgesetzten Schutz genießen. Es ist indeß wohlverstanden, daß 
der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebersetzer in Beziehung 
auf seine eigene Uebersetzung zu schützen, keineswegs aber dem ersten Uebersetzer irgend 
eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes das ausschließliche Ueber- 
setzungsrecht zu übertragen, ausgenommen in dem im folgenden Artikel vorgesehenen 
Falle und Umfange. 
Artikel 6. 
Der Verfasser eines jeden in der Schweiz veröffentlichten Werkes, welcher sich das 
Recht auf die Uebersetzung vorbehalten hat, soll, vom Tage des ersten Erscheinens der 
mit seiner Ermächtigung herausgegebenen Uebersetzung seines Werkes an gerechnet, fünf 
Jahre lang das Vorrecht genießen, gegen die Veröffentlichung jeder, ohne seine Ermäch- 
ligung veranstalteten Uebersetzung desselben Werkes in den erwähnten süddeutschen 
Staaten geschützt zu sein und zwar unter folgenden Bedingungen: 
1) Das Originalwerk muß auf die binnen drei Monaten, vom Tage des ersten 
Erscheinens in der Schweiz an gerechnet, erfolgte Anmeldung auf den betreffenden 
Ministerien zu Stuttgart, München und Darmstadt eingetragen werden und 
zwar für Württemberg auf dem Ministerium des Innern, für Bayern auf dem 
Ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, und für Hessen 
auf dem Ministerium des Innern. Die Anmeldung ist schriftlich an das betref- 
fende Ministerium zu richten. Die Eintragung erfolgt in ein besonderes zu 
diesem Zwecke geführtes Register und soll keinen Anlaß zur Erhebung irgend 
einer Gebühr geben. Die Betheiligten erhalten eine urkundliche Bescheinigung 
über die Eintragung; diese Bescheinigung wird kostenfrei ausgestellt werden, vor- 
behältlich der gesetzlichen Stempelabgabe,
	        
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