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Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke finden, welche nach Eintritt der Wirk—
samkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft zum ersten Mal in der Schweiz veröffentlicht,
aufgeführt oder dargestellt werden.
Artikel 5.
Den Originalwerken werden die in der Schweiz veranstalteten Uebersetzungen ein-
heimischer oder fremder Werke ausdrücklich gleichgestellt. Demgemäß sollen diese Ueber-
setzungen rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in den gedachten süddeutschen
Staaten den im Art. 1 festgesetzten Schutz genießen. Es ist indeß wohlverstanden, daß
der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebersetzer in Beziehung
auf seine eigene Uebersetzung zu schützen, keineswegs aber dem ersten Uebersetzer irgend
eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes das ausschließliche Ueber-
setzungsrecht zu übertragen, ausgenommen in dem im folgenden Artikel vorgesehenen
Falle und Umfange.
Artikel 6.
Der Verfasser eines jeden in der Schweiz veröffentlichten Werkes, welcher sich das
Recht auf die Uebersetzung vorbehalten hat, soll, vom Tage des ersten Erscheinens der
mit seiner Ermächtigung herausgegebenen Uebersetzung seines Werkes an gerechnet, fünf
Jahre lang das Vorrecht genießen, gegen die Veröffentlichung jeder, ohne seine Ermäch-
ligung veranstalteten Uebersetzung desselben Werkes in den erwähnten süddeutschen
Staaten geschützt zu sein und zwar unter folgenden Bedingungen:
1) Das Originalwerk muß auf die binnen drei Monaten, vom Tage des ersten
Erscheinens in der Schweiz an gerechnet, erfolgte Anmeldung auf den betreffenden
Ministerien zu Stuttgart, München und Darmstadt eingetragen werden und
zwar für Württemberg auf dem Ministerium des Innern, für Bayern auf dem
Ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, und für Hessen
auf dem Ministerium des Innern. Die Anmeldung ist schriftlich an das betref-
fende Ministerium zu richten. Die Eintragung erfolgt in ein besonderes zu
diesem Zwecke geführtes Register und soll keinen Anlaß zur Erhebung irgend
einer Gebühr geben. Die Betheiligten erhalten eine urkundliche Bescheinigung
über die Eintragung; diese Bescheinigung wird kostenfrei ausgestellt werden, vor-
behältlich der gesetzlichen Stempelabgabe,