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inneren Gesetzen oder in Gemäßheit ihrer Verabredungen mit andern Staaten für Nach-
drücke erklärt sind oder erklärt werden.
Artikel 12.
In Fällen von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vorstehende. Ar-
tikel wird die Beschlagnahme der unbefugten Nachbildungen stattfinden und die Gerichte
werden die durch das Gesetz bestimmten Strafen zur Anwendung bringen und zwar in
gleicher Weise, wie wenn der Eingriff zum Nachtheile eines im Bereich der genannten
süddeutschen Staaten erschienenen Werkes oder Erzeugnisses begangen worden wäre.
Die eine Nachbildung erweisenden Merkmale werden von den Gerichten in den er-
wähnten süddeutschen Staaten nach der daselbst in Kraft bestehenden Gesetzgebung be-
stimmt werden.
II. Für die Schweiz giltige Bestimmungen.
Artikel 13.
Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel 2, 3, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 werden
gleichermaßen für den Schutz des in Württemberg, Bayern und Hessen gehörig erwor-
benen Eigenthums an Werken des Geistes oder der Kunst als Gegenrecht in der Schweiz
Anwendung finden.
Artikel 14.
Die Gerichte, die in der Schweiz, sei es für die Civilentschädigung, sei es für die
Bestrafung der Vergehen, zuständig sind, werden auf dem ganzen Gebiete der Eidge-
nossenschaft zum Nutzen der den genannten süddeutschen Staaten angehörigen Eigen-
thümer literarischer und künstlerischer Werke die Bestimmungen des Artikels 13 und der
nachfolgenden Artikel 15 bis 30 in Anwendung bringen.
Es ist, immerhin unter Vorbehalt der im Artikel 31 verabredeten Gewährleistungen,
verstanden, daß diese Bestimmungen ersetzt werden können durch gesetzliche Vorschriften,
welche die zuständigen Behörden der Schweiz unter Gleichstellung der Ausländer mit
den Einheimischen in Bezug auf das literarische oder künstlerische Eigenthum beschließen
mögen.
Artikel 15.
Die im Artikel 6 vorgesehene Eintragung derjenigen im Gebiet der genannten süd-
deutschen Staaten veröffentlichten Werke, deren Verfasser sich das Recht auf die Ueber-